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Architektenhonorar bei Überschreitung einer Baukostenobergrenze

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 06.10.2016 (VII ZR 185/13) seine Rechtsprechung zur Haftung des Architekten bei Überschreitung einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Baukostenobergrenze konkretisiert. Nach der Entscheidung kann der Architekt nur ein Honorar in der Höhe geltend machen, wie es sich bei Einhaltung der Baukostenobergrenze aus der HOAI ergeben hätte.

Sachverhalt

Der Architekt hat den Bauherrn auf Zahlung von Honorar nach HOAI in Anspruch genommen. Der Bauherr beruft sich zur Verteidigung darauf, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart worden sei und die tatsächlichen Baukosten schlussendlich nahezu 100 % über der vereinbarten Baukostengrenze lagen. Der vom Architekten geltend gemachte Resthonoraranspruch ergibt sich daraus, dass das Honorar auf der Grundlage der erhöhten Baukosten neu berechnet wurde.

Entscheidung

Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass wenn der Architekt eine vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten hat, dem Bauherrn ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in der Weise zustehen kann, dass der Honorarabrechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt werden. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet die Planungsvorgaben des Bauherrn zu beachten. Dabei muss er auch eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten.

Dafür dass eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde, ist der Bauherr beweispflichtig. Der Architekt hingegen müsste zu seinen Gunsten den Beweis antreten, dass eine Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze durch den Bauherren im Laufe der Planung genehmigt wurde.

Praxistipp

Ein Architektenvertrag sollte in jedem Fall eine genaue Beschreibung enthalten, welche Leistungen vom Architekten erbracht werden sollen und welche Vorgaben dem Architekten für seine Planung gemacht werden. Wichtig ist dabei auch die Vorgabe der Baukostenobergrenze, wobei eine jeweilige Abstimmung nach Abschluss der einzelnen Leistungsphasen vorgesehen werden sollte.

Dem Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze kann nicht entgegengehalten werden, dass damit eine Unterschreitung der Mindestsätze verbunden wäre.

Die Zukunft der Regelungen der HOAI ist derzeit ungewiss, da die Europäische Kommission am 17.11.2016 Deutschland wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie durch die HOAI verklagt hat. Nach Ansicht der Kommission stellt das System der Mindest- und Höchsthonorare in der HOAI ein unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen dar. Es bleibt abzuwarten welche Auswirkungen dieses Verfahren auf die Gestaltung von Planerverträgen in der Zukunft haben wird.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 48/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz