Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer einer GmbH
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 14.03.2018 (B12 KR 13/17 R und B12 R 5/16 R) auch zum Gesellschaftsrecht klarstellend entschieden, dass die Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und daher auch der Sozialversicherungspflicht regelmäßig unterliegen.
Sachverhalt
In den beiden vom BSG entschiedenen Fällen hatte der dortige Geschäftsführer lediglich einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine Stimmbindungsabrede mit einem weiteren Gesellschafter (Bruder des Geschäftsführers) änderte für das BSG an der Annahme von einer Sozialversicherungspflicht ebenso wenig, wie das Angebot an den klagenden Geschäftsführer, künftig weitere Anteile erwerben zu können. In dem weiteren entschiedenen Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über einen Anteil am Stammkapital in Höhe von rund 12 %.
Die Entscheidung
Das BSG hat damit seine bisherigen Entscheidungen und die bisherige Rechtsprechung nochmals bekräftigt und auch die Entscheidungen der vorinstanzlichen Richter bestätigt.
Demnach sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als beschäftigt anzusehen und damit auch sozialversicherungspflichtig. Besitzt ein Geschäftsführer, der aber auch zugleich Gesellschafter der GmbH ist, Rechtsmacht um Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung und damit die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen, ist er nicht abhängig beschäftigt. Dies wird vom BSG regelmäßig bei einem Anteil von mehr als 50 % am Stammkapital (Mehrheitsbeteiligung) so gesehen.
Für den Fall, dass keine Mehrheitsbeteiligung vorliegt, ist eine abhängige Beschäftigung und damit eine Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers anzunehmen, wenn er exakt 50 % des Stammkapitals hält oder mit einer geringeren Kapitalbeteiligung Kraft ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über tatsächliche Sperrminoritäten verfügt (qualifizierte Sperrminorität). Ist es ihm dann möglich noch, ihm nicht genehme Weisungen des Organs Gesellschafterversammlung zu verhindern, ist er nicht abhängig.
Bedeutung für die Praxis
Im Kreis unserer Mandanten gibt es zahlreiche GmbH, bei denen die Geschäftsführer auch Anteile am Stammkapital halten. Hierbei stellt sich oft die Frage der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Anhand der o. g. Entscheidungen, lässt sich diese Pflicht nunmehr an der Beteiligungsquote (Sperrminorität oder Mehrheitsgesellschafter) messen. Unerheblich ist, ob der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit ausweist, z. B. typische Regelung einer Beschäftigung gegen Entgelt. Die außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustande gekommene Stimmrechtsvereinbarung ist für die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung bzw. die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus ohne Bedeutung. Die eine selbständige Tätigkeit begründende Rechtsmacht muss sich ausschließlich aus dem durch Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stimmrecht und Stimmgewicht ergeben. Optionen auf den Erwerb von Geschäftsanteilen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass Sie die Anfertigung, Überarbeitung oder Ergänzung Ihrer Geschäftsführeranstellungsverträge bzw. Ihrer Gesellschaftsverträge mit Beteiligung von Geschäftsführer-Gesellschaftern bzw. geschäftsführenden Gesellschaftern planen oder realisieren wollen, stehen wir Ihnen selbstverständlich weiterhin gern beratend und gestaltend zur Seite.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 22/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz