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Keine Abschlussverpflichtung bei Rahmenvertrag

Die Rechtsprechungsinstanzen bis zum BGH (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2016 – 12 U 2437/14; BGH Beschluss vom 23.03.2019 – VII ZR 322/16) haben sich in einem Fall mit der Frage beschäftigt, ob sich aus einem Rahmenvertrag über Bauleistungen, wie er auch in der Wohnungswirtschaft für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten üblich ist, in der Regel eine Abschlussverpflichtung ergibt, von der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden kann.

 

Der Fall

Zwischen den Vertragsparteien war streitig, ob der Auftragnehmer eines Rahmenvertrages einen Anspruch auf Beauftragung mit einer konkreten Leistung hat, die in den Anwendungsbereich des Rahmenvertrags fällt. Der streitgegenständliche Rahmenvertrag enthielt dazu keine Regelung, ob eine Beauftragungspflicht bzw. ein Beauftragungsanspruch bestehen soll. Es war daher zu klären, ob sich die Pflichtenlage bereits aus der Bezeichnung als Rahmenvertrag ergibt und inwieweit aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Argumente für eine bestimmte Auslegung gewonnen werden können.

 

Die Entscheidung

Das OLG Nürnberg vertritt die Auffassung, dass aus einem Rahmenvertrag mangels Bestimmtheit der Einzelverträge grundsätzlich nicht auf Abschluss eines definitiven Vertrags geklagt werden kann. Jedoch kann ein Rahmenvertrag bereits entsprechende Abschlussverpflichtungen beinhalten und das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Vertragsverletzung darstellen, die zum Schadensersatz verpflichtet. Die Abschlussverpflichtung müsste aber dann ausdrücklich im Vertrag geregelt sein.

Es kann bei Abschluss eines Rahmenvertrages auch vereinbart werden, dass entsprechende Abschlussverpflichtungen nicht bestehen. Dadurch wird dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet.

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, bei der keine Abnahmeverpflichtung vereinbart bzw. keine Mindestabnahmemenge garantiert wird, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen, weil der Ungewissheit über die Abnahmemenge und dem Risiko einer unzureichenden Abnahmemenge durch entsprechende Preisgestaltung Rechnung getragen werden kann.

 

Praxistipp

In Rahmenverträgen sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass kein Anspruch auf eine Beauftragung mit einer bestimmten Leistung besteht. So können falsche Erwartungen und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten vermieden.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 31/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz