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Insolvenzanfechtung und Vermögenseigenschaden für Geschäftsführung und Vorstand

Wir möchten diesmal auch auf einen nicht so sehr häufigen Sachverhalt aufmerksam machen, der gleichwohl ein hohes Auseinandersetzungs- und auch Schadenpotential bedeuten kann, sofern er nicht grundsätzlich erkannt und auch ernsthaft behandelt wird.

Bekannt dürfte im Allgemeinen sein, dass die Entgegennahme von Ratenzahlungen der klammen Mieter (Wohn- oder Gewerberäume) aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung und zur Vermeidung einer Kündigung für sich allein noch keine Anfechtungstatbestände zugunsten des später bestellten Insolvenzverwalters über das Vermögen des Mieters verwirklicht (BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – Az.: IX ZR 188/15 und v. 16.04.2016 – Az.: IX ZR 6/14), § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO. Hierzu müssen weitere Umstände (Indizien) vorliegen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Mieters hingewiesen haben. Sicherlich ebenso bekannt dürfte sein, dass (bei Vorliegen einer bekannten Zahlungsunfähigkeit) die teilweise enorm hohen Anfechtungsbeträge in entsprechenden Akten Ihrer Mieterschaft mit dem Insolvenzverwalter zumeist vergleichsweise gedeckelt an die Insolvenzmasse gezahlt werden.

Diese Anfechtungszahlungen an den Insolvenzverwalter gelten versicherungstechnisch als sog. Mehrkosten wegen unterlassener Kündigung von Pacht- oder Mietverträgen und stellen einen Schaden für Ihr Unternehmen wegen sog. Dienstpflichtverletzung dar.

An diesem Punkt kommt Ihre abgeschlossene Vermögenseigenschadenversicherung ins Spiel. Die daraufhin – ggf. auf Anweisung Ihrer Gesellschafter oder Ihres Aufsichtsrates – von Ihnen eingeschaltete Versicherungsgesellschaft lehnt derartige Ansprüche aber häufig mit der Begründung ab, es wären Obliegenheiten und Pflichten aus dem Vertrag und aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verletzt worden.

Hierbei ist es äußerst wichtig, dass Sie die dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen exakt kennen und anwenden. So ist es z. B. grundlegend von Bedeutung, dass Sie innerhalb einer bestimmten Frist den Schaden melden. Gleichwohl ist den Geschäftsführern/Vorständen zeitweise unklar, ob diese Kenntnis bereits mit der Entgegennahme der ersten angefochtenen Ratenzahlung vom Mieter, erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Mieters oder erst mit dem Anfechtungsbegehren des Insolvenzverwalters vorliegt (sog. Verstoßprinzip).

Soll erst auf eine fundierte Prüfung des Anfechtungsbegehrens gewartet werden, um die eventuell stigmatisierende Dienstpflichtverletzung noch nicht anzeigen zu müssen? Was wäre ein adäquates Alternativverhalten der Geschäftsleitung gewesen? Darf der zu erwartende Maximalschaden (Anfechtungsbegehren) vorher durch Vergleichsverhandlungen minimiert werden? An dieser Stelle ist Vorsicht geboten, um den Nachteil einer nicht regulierenden Vermögenseigenschadenversicherung zu vermeiden.

Zur Einschätzung, Bewertung und Beratung entsprechender Sachverhalte stehen wir Ihnen daher selbstverständlich weiterhin sehr gern zur Verfügung.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 09/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz