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Haftung der Gebäudeversicherung bei Leitungswasserschaden

Das Amtsgericht München hat unter Aktenzeichen 155 C 30538/08 ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil zum Leitungswasserschaden bei Bruch des Bodenablaufes einer Dusche verkündet, das kürzlich veröffentlicht wurde.

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses war auch Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung, die eine Absicherung für Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm beinhaltete.

Im Laufe eines Mietverhältnisses war der Bodenablauf in einer Dusche gerissen und musste komplett erneuert werden, einschließlich der Entfernung und Neuverlegung von Fliesen, wodurch Kosten von mehr als 1.000 € entstanden.

Die Versicherung verweigerte den Zahlungsausgleich mit der Begründung, dass der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasserversorgung gehöre und deswegen ein Leitungswasserschaden nicht vorliege.

Nach Ansicht des Amtsgerichts München ist der Fall dagegen als Leitungswasserschaden anzusehen, da Rohrleitungen seit längerer Zeit aus mehreren Teilstücken zusammengesetzt seien und eine einheitliche Rohrleitung nicht existiere. Da der Bodenablauf mit dem Rohrleitungssystem verbunden und außerdem auch noch einzementiert sei, liege eine einheitliche Rohrleitung vor.

Die enge Auslegung der Versicherungsbedingungen hatte mithin keinen Erfolg.

Noreen Walther
Rechtsanwältin