Auch ein kommunaler qualifizierter Mietspiegel ist urheberrechtlich geschützt!
Nach dem Urteil des OLG Stuttgart vom 14.07.2010, Aktenzeichen 4 U 24/10, kann auch ein kommunaler qualifizierter Mietspiegel urheberrechtlich geschützt sein.
Die Beklagte Stadt gibt einen qualifizierten Mietspiegel in Form einer ca. 20-seitigen Broschüre gegen eine Schutzgebühr von 6,50 € zzgl. 2,00 € Versandkosten heraus. Der klagende Vermieter beantragte Feststellung hinsichtlich des Nichtbestehens urheberrechtlichen Schutzes für diesen Mietspiegel, weil er diesen mehrfach vollständig kopieren und Mieterhöhungsverlangen beifügen wollte.
Bei der Frage, ob die Mietspiegelbroschüre ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG geschütztes Werk darstellt, ist die sogenannten „erforderliche Schöpfungshöhe“ zu prüfen, insbesondere ob es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Eine reine Mietspiegeltabelle besitze zwar keinen Werkcharakter im Sinne von § 2 UrhG. Eine routinemäßige handwerkliche Leistung der Darstellung bleibe schutzlos, was insbesondere für übliche tabellarische Koordinatenschemata gelte.
Dennoch handle es sich bei der Mietspiegelbroschüre um ein Schriftwerk, im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, weil hierfür eine „klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstellung des Stoffes ausreichen kann“ und es zudem genüge, „wenn das jeweilige Material in besonders verständlicher Form dargeboten und durch Beispiele anschaulich erläutert“ wird.
Mietspiegel stellten zudem keine Gesetzesverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG dar, die keinem Urheberrechtsschutz unterliegen.
Mit der Fertigung von Kopien qualifizierter Mietspiegel kann ein Vermieter daher gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie auch unsere Aktuelle Informationen Nr. 44/2008, 01/2009 und 27/2010.
Noreen Walther
Rechtsanwältin