Anforderungen der Rechtsprechung an die Begründung der Kündigung eines Wohnraummietvertrages
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.12.2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 9/10 verkündet:
„Dem Vermieter obliegt die Begründung einer Mietvertragskündigung. Verletzt er diese Obliegenheit, löst dies allein keine Schadensersatzpflicht aus.“
Im Fall hatten die Mieter eine Kündigung ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erhalten. Der Mieter hatte die Kündigung mangels Begründung zurückgewiesen und hierfür Gebühren in Höhe von 670,00 € in Rechnung gestellt. Daraufhin kündigte der Vermieter erneut, unter nunmehr näherer Darlegung des Eigenbedarfs und nahm den Mieter später erfolgreich aufgrund der zweiten Kündigung in einem Räumungsprozess in Anspruch.
Streitig waren lediglich noch die 670,00 € Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der unwirksamen Kündigung.
Der Bundesgerichtshof lehnt eine entsprechende Schadenersatzpflicht ab. Die Kündigung sei mangels Begründung formell unwirksam. Dies sei jedoch die einzige Rechtsfolge, die sich an die Obliegenheitsverletzung des Vermieters knüpfe.
Der BGH stellte klar, dass die fehlende Begründung keine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht darstelle. Insbesondere gäbe es keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, formell unwirksame Kündigungen zu unterlassen.
Die ordnungsgemäße Begründung liegt jedoch im eigenen Interesse des Vermieters, weil anderenfalls der Vertrag nicht beendet wird.
Der BGH hat übrigens an anderer Stelle bereits entschieden, dass eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges mittlerweile nicht mehr der Beifügung eines ausführlichen Forderungskontos bedarf sondern lediglich noch der Angabe, von welchem Zahlungsrückstand der Vermieter ausgeht, vgl. Urteil des BGH vom 12.05.2010, Aktenzeichen VIII ZR 96/09.
Noreen Walther
Rechtsanwältin