Mieterhöhungsverlangen auch bei Schriftformklausel ohne Unterschrift wirksam
- § 558 a BGB: Mieterhöhungsverlangen in Textform
Einseitige Verlangen des Vermieters nach Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete unter Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete bedürfen gemäß § 558 a BGB nur der Textform:
„(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.“
Textform bedeutet gemäß § 126 b BGB, dass das Schreiben nicht eigenhändig unterzeichnet werden aber einen Abschlussvermerk enthalten muss:
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“
- Schriftformklauseln
Fraglich war bislang, ob diese Gesetzeslage zugunsten des Vermieters auch dann gilt, wenn dieser selbst eine Schriftformabrede im Mietvertrag verankert hatte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur gültig seien, wenn sie schriftlich vereinbart werden. In den AVB war geregelt, dass Änderungen und Ergänzungen schriftlich zu vereinbaren seien, wobei dies nicht ausschließe, „dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten“.
- Urteil des BGH vom 10.11.2010, Az. VIII ZR 300/09
Erst- und zweitinstanzlich obsiegten die Mieter. Der BGH dagegen befand das in Textform abgefasste Mieterhöhungsverlangen als wirksam. Das einseitige Mieterhöhungsverlangen stelle keine Vertragsänderung oder –ergänzung dar. Zu einer solchen könne es erst durch die Zustimmung des Mieters kommen. Den Parteien bliebe es unbenommen, noch eine entsprechende Beurkundung der Vereinbarung zu verlangen, §§ 127, 126 BGB.
Noreen Walther
Rechtsanwältin