Keine Haftung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Fall einer Mieterhöhung nur gegenüber einem einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter mit seinem auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlagen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn der Mieter als einziges Mitglied der Genossenschaft die Miete wegen der durch Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigung gemindert hat.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gegenüber auf eine nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung ebenso verzichtete, wie gegenüber anderen Genossenschaftsmitgliedern, die ebenfalls zur Mietminderung berechtigt waren, diese aber nicht geltend gemacht haben.
Aus der Berechtigung des Mieters zur Minderung und der Unabdingbarkeit des Rechtes (§ 536 Abs. 4 BGB) folge nicht, dass der Genossenschaft gegenüber dem Mieter eine Mieterhöhung verwehrt wäre.
In diesem Fall hatte der Mieter, in gleicher Weise wie die anderen Genossenschaftsmitglieder, die Wahl zwischen der Geltendmachung der Minderung und dem freiwilligen Verzicht der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen.
Der Mieter, der sich für die Mietminderung entschieden hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verlangen, in den Genuss sowohl der Mietminderung als auch des freiwilligen Verzichtes der Genossenschaft auf die nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung zu kommen.
BGH-Urteil vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 159/08
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt