Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden
Zahlreiche Unternehmen der Wohnungswirtschaft waren und sind noch von den Folgen des Hochwassers im Jahr 2013 betroffen und müssen teilweise erhebliche Schäden an Gebäuden und Grundstücken beseitigen lassen. Dies ist oftmals nur unter immensen Kosten und Eigenleistungen realisierbar, die auch schnell die wirtschaftliche Substanz eines Unternehmens gefährden können.
Daher hat der Freistaat Sachsen auf Grundlage der Sächsischen Haushaltsordnung am 03.09.2013 eine Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013) erlassen (SächsABl. Seite 731). Diese regelt die Voraussetzungen sowie den tatsächlichen Ablauf der Zuwendungen bzw. Aufbauhilfen für Unternehmen, Private, Vereine, Kirchen und Träger öffentlicher Infrastruktur. Im Folgenden soll der Inhalt für Unternehmen als Zuwendungsempfänger kurz dargestellt werden.
- Ausdrücklich genannt sind Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sowie Genossenschaften.
- Es muss eine unverschuldete Notlage vorliegen.
- In der Regel werden nur Schäden ab einem Betrag in Höhe 5.000,00 € berücksichtigt.
- Es muss eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung zur Schädigung sowie eine Stellungnahme des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit des Vorhabens vorliegen.
- Zum Nachweis des Schadens ist das Gutachten eines unabhängigen fachkundigen Sachverständigen erforderlich. Die Kosten hierfür sind zuwendungsfähig.
- Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss i. H. v. ca. 80 %. Auszahlungen finden gleichwohl nur als Erstattungen nach Belegeinreichung statt.
- Bei Schadens- und Zuschussberechnung für beschädigte gebrauchte bewegliche Gegenstände sind in der Regel 30 % „neu für alt“ abzuziehen.
- Ausnahmen: Stützmauern, Kraftfahrzeuge, Aufschüttungen/ Abgrabungen, ungenutzte/ unbewohnte Gebäude, zumutbare Eigenleistungen, eigene Arbeitsleistungen.
- Spenden, Leistungen Dritter und Versicherungsleistungen haben Vorrang vor der Förderung und sind auch nachträglich hinzukommend anzurechnen.
Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass die obigen Voraussetzungen bei Ihrem Unternehmen erfüllt sein könnten, dürfte sich eine nähere Überprüfung einer etwaigen Zuwendungsmöglichkeit in gemeinsamer Zusammenarbeit lohnen.
Die Prüfung und Durchsetzung der Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln ist ebenfalls Dienstleistung unserer Kanzlei für Ihr Unternehmen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Beratung, Vorbereitung und Durchführung Ihres entsprechenden Antrages. Die hierfür erforderliche Antragsfrist endet am 31.12.2014.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 12/2013
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz