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Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht

Mit Urteil vom 24.01.2020, Aktenz. V ZR 155/18, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei einer jahrzehntelangen Duldung der Nutzung durch den Eigentümer des Weggrundstücks grundsätzlich kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht besteht. 

 

Zum Sachverhalt

Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Grundstückseigentümer, die einen Weg auf dem Nachbargrundstück aufgrund einer vor 30 Jahren geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung nutzen, um zu ihren im rückwärtigen Bereich der Grundstücke errichteten Garagen zu gelangen, sich auf ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht berufen und einer Nutzungsuntersagung wirksam wiedersprechen können, wenn die Wegnutzung sowohl von den früheren Eigentümern als auch von der derzeitigen Eigentümerin der Weggrundstücke seit Jahrzehnten geduldet wurde. Die Grundstücke der den Weg nutzenden Eigentümer liegen mit der Vorderseite an einer öffentlichen Straße. Aufgrund der aneinandergebauten Häuser ist ein Erreichen der dahinterliegenden Garagen über die eigenen Grundstücke jedoch nicht möglich. Die Garagen sind baurechtlich nicht genehmigt. Die Eigentümerin der Weggrundstücke hatte die Wegnutzung durch Kündigung der schuldrechtlichen Vereinbarung, die von den früheren Grundstückseigentümern in Form eines Leihvertrags geschlossen worden sein soll – der konkrete Nachweis gelang im Prozess nicht, untersagt und mit dem Bau eines abschließbaren Tores begonnen.

Der Klage der Grundstückseigentümer gegen die Eigentümerin des Wegs wurde erstinstanzlich stattgegeben. Da auch die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, wandte sich diese mittels Revision an den BGH.

 

Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des BGH bestehe trotz jahrzehntelanger Duldung durch die Eigentümerin der Weggrundstücke kein Gewohnheitsrecht auf das sich die Kläger berufen könnten. Ein Gewohnheitsrecht entsteht nach dem BGH durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Auch, wenn ein Gewohnheitsrecht kein „Jedermann-Recht“ sein müsse, so müsse dennoch eine generell-abstrakte Regelung vorliegen, die über den Einzelfall hinausgeht. So könne ein Gewohnheitsrecht als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Beug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber, wie im zu entscheidenden Fall, beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Im letzteren Fall könne ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs daher nicht als Gewohnheitsrecht existieren, sondern nur durch eine schuldrechtliche Vereinbarung entstehen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB als Notwegerecht bestehen (So BGH 24.01.2020, Aktenz. V ZR 155/18).

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Bestehen eines Notwegerechts an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sofern die Grundtücke nur zu Wohnzwecken genutzt werden, scheide ein Notwegerecht nach Ansicht des BGH jedoch aus, da die Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig sind. Anders sei die Rechtslage bei Gewerbegrundstücken zu beurteilen, da dort ein Be- und Entladen oder das Abstellen von Fahrzeugen auf dem rückwärtigen Bereich der Grundstücke für die ordnungsgemäße Benutzung des Gewerbegrundstücks erforderlich sein könne.

 

Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin

 

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