Laufzeit von Verwalterverträgen
Eine kleine aber wichtige Gesetzesänderung im BGB ist zum 01.03.2022 in Kraft getreten, sie betrifft Vertragsklauseln zur Laufzeit von Verbraucherverträgen (Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher), soweit es sich um regelmäßige Dienst-, Werkleistungen oder Warenlieferungen handelt. In der Immobilienwirtschaft wirkt sich das insbesondere auf Verwalterverträge aus.
Grundlage ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, 3433.
- Die Erstlaufzeit eines solchen Vertrages darf höchstens zwei Jahre betragen.
- Eine stillschweigende Vertragsverlängerung kann nur noch insoweit vereinbart werden, als dass der Vertrag dann auf unbestimmte Zeit läuft und dem Verbraucher ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von max. einem Monat zusteht. Bislang konnte der Vertrag stets um ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wurde.
- Die Kündigungsfrist bis zum Vertragsende darf höchstens einen Monat (bisher drei) betragen.
Dies ist bei Neuverträgen ab 1.3.2022 zu beachten.
Daraus ergeben sich folgende Formulierungsmöglichkeiten:
(sichtbar für angemeldete Mandanten)
Noreen Walther
Rechtsanwältin