Anpassung der Pfändungsfreibeträge
Ausweislich der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung vom 25.05.2022 wurden die Freigrenzen für die Pfändung des Nettolohnes eines Forderungsschuldners in der Zwangsvollstreckung erneut angehoben.
So ist bspw. der Nettolohn
- eines Schuldners ohne Unterhaltspflichten erst ab einem Betrag von 1340 € pfändbar, und zwar dann 6,89 € monatlich,
- eines Schuldners, der einer Person zum Unterhaltverpflichtet ist, erst ab einem Betrag von 1840 € pfändbar, und zwar dann 4,61 € monatlich,
- eines Schuldners, der einer Person zum Unterhaltverpflichtet ist, erst ab einem Betrag von 2110 € pfändbar, und zwar dann 0,13 € monatlich.
(ohne Gewähr, Quelle BGBl 2022, Teil 1 Nr. 18 S. 825 ff.)
Noreen Walther
Rechtsanwältin