Auswirkungen der Gasumlage auf die Heizkosten
In dieser Woche wurden die ab dem 01.10.2022 gültigen Umlagen auf den Gaspreis bekannt gegeben. Am meisten Beachtung fand dabei die neu eingeführte Gasbeschaffungsumlage. Daneben sind aber auch die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlagen zum 01.10.2022 neu festgesetzt worden. Die Gasbeschaffungsumlage beträgt netto 2,419 ct/kWh (24,19 €/MWh). Die Gasspeicherumlage beträgt 0,059 ct/kWh und die Bilanzierungsumlage (SLP) steigt von zuletzt 0,00 ct/kWh auf 0,57 ct/kWh. Insgesamt ergibt sich damit eine Mehrbelastung durch die eingeführten bzw. angepassten Umlagen von 3,048 ct/kWh netto.
Die Bundesregierung hat angekündigt, zur Entlastung die Mehrwertsteuer auf Gaslieferung von 19 % auf 7 % befristet bis zum März 2024 abzusenken. Fraglich ist, wie sich die Umlagen und die Kompensation auf die Heizkosten für die Wohnungswirtschaft auswirken. Dabei ist zwischen dem Bezug von Gas durch die Wohnungswirtschaft bzw. die Mieter für den Eigenbetrieb von Heizungsanlagen und den Auswirkungen auf die Fernwärmelieferung zu unterscheiden.
- Erdgasbezug
Mehr als die Hälfte der Wohngebäude in Deutschland werden mit Erdgas beheizt. In vielen Fällen wird dabei das Erdgas vom Vermieter bezogen und für den Betrieb der eigenen Heizungsanlage verwendet. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, dass die Umlagen kurzfristig von den Versorgern weitergereicht werden. Bei flexiblen Tarifen wird das in der Regel kurzfristig erfolgen. Bei Festpreisverträgen haben sich Energieversorger in der Regel vorbehalten, dass bei Belastung mit neuen Umlagen und Abgaben diese ebenfalls an den Kunden weitergereicht werden können. Daher ist damit zu rechnen, dass auch bei Festpreisverträgen, die noch eine längere Laufzeit haben, die neuen bzw. erhöhten Umlagen an die Kunden weitergegeben werden. Grundsätzlich besteht für jede Art der Preiserhöhung (außer der Weitergabe von Umsatzsteueränderungen) nach § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz ein Sonderkündigungsrecht. Von diesem Sonderkündigungsrecht sollte aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein günstigeres Angebot tatsächlich vorliegt. In der aktuellen Marktlage lohnt dabei auch ein Blick auf die örtliche Grundversorgung. Derzeit sind neue Lieferangebote häufig teurer als die Grund- und Ersatzversorgung.
Positiv ist zu vermerken, dass die angekündigte Umsatzsteuerermäßigung den Vermietern, soweit sie nicht umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen erbringen, tatsächlich zugutekommt. Die Umsatzsteuer wird auf den gesamten Erdgaspreis vermindert. Davon profitieren die Mieter in der Betriebskostenumlage und auch der Vermieter hinsichtlich der im Gaspreis enthaltenen CO2-Umlage.
Zu einem anderen Ergebnis gelangen allerdings die umsatzsteuerpflichtigen Gewerbevermieter. Da in diesen Gewerbeobjekten eine Abrechnung auf Nettobasis erfolgt und auf das Ergebnis der allgemeine Umsatzsteuersatz aufgeschlagen wird, profitieren die Mieter in diesen Fällen nicht. Allerdings sind diese in der Regel selbst vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Mieter, die selbst einen Erdgasliefervertrag zum Betrieb von Etagenheizungen abgeschlossen haben, profitieren ebenfalls von dem vermindernden Umsatzsteuersatz.
- Fernwärmelieferung
Für Fernwärmelieferanten, die Wärme aus Erdgas erzeugen, fallen ebenfalls die erhöhten Umlagen an. Die Kompensation über die Umsatzsteuer führt bei Fernwärmelieferanten nicht zu einer Kostenersparnis, da diese in der Regel selbst umsatzsteuerpflichtig sind und daher die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen können. Daraus folgt, dass die Erzeugung der Wärme durch Gasumlagen verteuert wird, die Kompensation über die Umsatzsteuerermäßigung jedoch nicht wirkt. Auch in Fernwärmelieferverträgen ist regelmäßig eine Wirtschaftlichkeitsklausel enthalten, in der die Weitergabe neuer Belastungen vorbehalten ist. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesen Fällen, anders als bei der Erdgaslieferung, nicht. Bei der Weitergabe der Gasumlagen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese teilweise in Indizes, die als Preisführungsgrößen in den Preisänderungsformeln enthalten sind, Berücksichtigung finden. Hier sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Gasumlagen nicht doppelt in der Preisanpassung berücksichtigt werden.
Martin Alter
Rechtsanwalt