Errichtung einer Elektroladestation in angemieteter Garage zulässig
Die Bestimmungen des § 554 BGB geben dem Mieter das Recht, vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen der Mietsache, u. a. die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, zu verlangen. Der Wortlaut der Norm selbst enthält keine Aussage darüber, wer über die technische und bauliche Ausführung bestimmen darf. Das Landgericht München hat sich mit Urteil vom 23.06.2022 (AZ. 31 S 12015/21) erstmals dazu positioniert.
Sachverhalt
Ein Mieter wollte in der angemieteten Garage eine Elektroladestation für das Laden seines Elektrofahrzeuges errichten. Er war bereit, die Kosten dafür zu tragen und hatte ein Unternehmen für die Ausführung der erforderlichen Arbeiten ausgewählt. Der Vermieter wollte den Umbau durch das ausgewählte Unternehmen jedoch nicht dulden und wandte ein, dass eine Ausführung der Arbeiten nur durch die Stadtwerke erfolgen könne, da diese als einzige in der Lage seien, bei Folgewünschen anderer Mieter mehr als 10 Ladestationen zu errichten. Dem Mieter wäre es daher, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mieter, zuzumuten, sich für die Stadtwerke als Anbieter zu entscheiden. Das lehnte der Mieter ab und klagte.
Entscheidung
Das Landgericht stellte im Berufungsverfahren klar, dass dem Mieter die Errichtung der Ladestation zu gestatten ist und er auch das Unternehmen auswählen darf. Dies ergäbe sich bereits aus § 554 Abs. 1 Satz 1. Danach kann der Mieter vom Vermieter zum einen die Gestattung der Errichtung der Ladestation verlangen. Die Gestattung schließe zum anderen ein, dass der Mieter das ausführende Unternehmen auswählen darf, obwohl die Norm selbst keine Aussage hierüber treffe. Der Einwand des Vermieters zur Gleichbehandlung aller Mieter führt nicht zu einer Unzumutbarkeit für den Vermieter, die ihm das Recht zur Ablehnung der Maßnahme geben würde.
Martin Alter
Rechtsanwalt