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Minderleistung führt zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Minderleistungen – umgangssprachlich auch „low-performance“ genannt – sind für Arbeitgeber häufig ein riesiges Ärgernis und eine schmale Gratwanderung. Wenn Arbeitnehmer dem Unternehmen wirtschaftlich schaden, bleibt bei anhaltender Minderleistung als letztes Mittel nur die Kündigung. Die Rechtfertigung einer solchen Kündigung ist schwierig, aber nicht unmöglich, wie zwei aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14.12.2023 (2 Ca 2206/23 und 2 Ca 2207/23) zeigen.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren bei der Beklagten als Servicemitarbeiter beschäftigt und sollten dort Telefondienste ableisten. Die Beklagte erhob den Vorwurf, dass die Kläger im Zeitraum März –Mai 2023 nur „in besonders geringem Umfang“ Telefonate angenommen haben. So seien nur Telefonzeiten im Umfang zwischen 30 und 35 % beziehungsweise 16 und 33 % der Arbeitszeit an einem Tag erbracht worden, obschon die Veranschlagung der Beklagten 60 % der Arbeitszeit gewesen sei. Nach Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte aufgrund dieser Minderleistungen fristlos.

 

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hält die Kündigungen für wirksam. Die Kläger hätten im Dienst nur in einem Umfang telefoniert, „der auf eine vorsätzliche vertragswidrige Vernachlässigung der Arbeitspflicht schließen ließ und durch bloße Minderleistung nicht erklärt werden konnte“. Die Beklagte habe Telefonzeiten im Umfang von 60 % der Arbeitszeit vorgegeben. Geleistet wurden von den Klägern nur Telefonzeiten zwischen 30 und 35 % bzw. 16 und 33 %.

Interessant war übrigens auch, wie die Beklagte an die Daten der Telefonzeiten gekommen ist, nämlich durch Auswertung der Verbindungsdaten der Diensttelefone, denen der Personalrat zuvor ausdrücklich zugestimmt hatte. Hieran sah das Gericht richtigerweise kein Problem. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nämlich Daten, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, selbst dann verwertbar, wenn die Gewinnung der Daten nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehen.

 

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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