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Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Räumungsverlängerung

Für eine verfahrensfehlerfreie Verlängerung der Räumungsfrist soll es nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 17.02.2024, Aktenz. 67 T 108/23, nicht ausreichen, wenn das Gericht in seiner Begründung lediglich pauschal auf eine angeblich gerichtsbekannte angespannte Lage am Wohnungsmarkt verweist. Vielmehr muss das Gericht vom Mieter eingereichte Nachweise, sich um Ersatzwohnraum hinreichend bemüht zu haben, im Rahmen einer Beweiserhebung würdigen.

 

Zum Sachverhalt

Ein zur Räumung und Herausgabe verurteilter Mieter aus Berlin beantragte eine Verlängerung seiner vom Gericht bereits gewährten Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO und begründete diese mit seiner erfolglosen Suche nach bezahlbarem Ersatzwohnraum. Obwohl der Vermieter den Vortrag des Mieters umfassend bestritten hat, gewährte das Amtsgericht die beantragte Räumungsverlängerung mit einem pauschalen Verweis auf die gerichtsbekannte angespannte Lage am Berliner Wohnungsmarkt. Eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Beklagten, sich um Ersatzwohnraum bemüht zu haben, unterblieb.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin gab der Beschwerde des Vermieters statt und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück an das Amtsgericht. Nach § 721 Abs. 3 ZPO müssen Mieter für die Verlängerung einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist insbesondere nachweisen, sich während der bereits gewährten Räumungsfrist hinreichend um Ersatzwohnraum – wenn auch erfolglos – bemüht zu haben. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eine Fristverlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO liegt beim Mieter und muss durch das zuständige Gericht im Rahmen einer Beweiserhebung überprüft werden. An die Beweisführung durch den Mieter dürfen zwar nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Dennoch reiche die bloße Vorlage von Bewerbungsunterlagen nach Ansicht des Landgerichts für den Nachweis tatsächlicher Bewerbungsbemühungen des Mieters allein nicht aus.

 

Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin

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