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Arbeitszeitbetrug in der Raucherpause

Das Arbeitsgericht München bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu außerordentlichen Kündigungen ohne Abmahnungen beim Arbeitszeitbetrug.

Erfassen Arbeitnehmer die Dauer ihrer Pause nicht, obwohl sie hierzu verpflichtet sind, liegt regelmäßig ein Arbeitszeitbetrug vor, der grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber wird über die Arbeitszeit getäuscht, wodurch er veranlasst wird, Entgelt zu zahlen, ohne die hierfür geschuldete Arbeitsleistung – die Hauptpflicht des Arbeitnehmers – erhalten zu haben.

In zwei Entscheidungen hat sich das Arbeitsgericht München, Urteile jeweils vom 22.02.2024 Az. 3 Ca 7542/23 und Az. 3 Ca 7544/23, mit der Frage auseinandergesetzt, welche Konsequenzen den Arbeitnehmern drohen, wenn sie ihre Pausenzeiten entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht erfassen.

 

In den vorliegenden Fällen bestand im Betrieb der beklagten Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, nach der jeder Mitarbeiter eine codierte Chipkarte erhält und sich bei Betreten und Verlassen des Betriebs sowie für Pausen ein- und ausstempeln muss. Lediglich Arbeitsunterbrechungen bei Toilettengängen sollten nicht erfasst werden. Über das Ausstempeln bei Raucherpausen waren die Kläger extra noch unterrichtet worden. Die beiden Kläger arbeiteten in der Produktion und machten nachweislich an drei bis vier aufeinanderfolgenden Tagen jeweils rund 15 Raucherpausen, ohne sich für diese Pausen ordnungsgemäß auszustempeln. Nach Kenntnis sprachen die Beklagten jeweils die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aus.

Das Arbeitsgericht München stellte die Wirksamkeit der beiden außerordentlichen Kündigungen fest. Die beiden Kläger hätten die Beklagten vorsätzlich veranlasst, ihnen Entgelt zu zahlen, ohne im Gegenzug die geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Die Erbringung der Arbeitsleistung stelle eine Hauptpflicht eines Arbeitnehmers dar. Verstöße in diesem Bereich berührten daher den Kernbereich des gegenseitigen Austauschverhältnisses. Die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Arbeitszeiterfassung stelle einen wichtigen Grund an sich dar, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtige.

Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, da sich die Kläger bewusst in einer Vielzahl von Pausen nicht ausgestempelt haben und sie nicht damit rechnen konnten, dass die Beklagten dies sanktionslos hinnehmen werden.

Für die Praxis ist es wichtig, dass der Arbeitgeber klare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung aufstellt. Nur so können Verstöße in letzter Konsequenz rechtssicher sanktioniert werden.

 

René Illgen
Rechtsanwalt