Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpen ab 1.10.2024
Bei Neubauvorhaben ist der Anteil Von Wärmepumpenanlagen bereits in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Immer mehr Bestandsgebäude werden darüber hinaus auch im Bereich der Mehrfamilienhäuser auf Wärmepumpen umgestellt bzw. Wärmepumpen-Erdgas-Hybridanlagen errichtet.
Bislang war in § 11 Abs. 1 Nr. 3a HeizkV eine Ausnahme enthalten, nach der auf eine Erfassung der Wärmeverbräuche und eine darauf aufbauende Verbrauchsabrechnung dann entfallen konnte, wenn die Wärmeversorgung überwiegend aus Wärmepumpen erfolgte. Diese auch als Wärmepumpenprivileg bezeichnete Ausnahme ist nun zum 01.10.2024 aufgehoben worden. Darüber hinaus sind zum 01.10.2024 Ergänzungen in der Heizkostenverordnung in Kraft getreten, die sich mit der Abrechnung der Kosten für Wärmepumpen beschäftigen. So wurde geregelt, dass auch die Kosten des Betriebsstroms für Wärmepumpen als Heizkosten umzulegen sind. Gleichzeitig wurde in § 2 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung festgelegt, dass die Kosten des Betriebsstroms für Wärmepumpen als Heizkosten umlegbar sind.
Dies bedeutet insgesamt, dass nunmehr diese Betriebsstromkosten zwingend nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung abzurechnen sind. Soweit Messgeräte zum Stichtag 01.10.2024 noch nicht installiert sind, sieht § 12 Abs. 3 Heizkostenverordnung vor, dass dann die Geräte bis zum 30.09.2025 die Ausstattung zu installieren haben und für danach beginnende Abrechnungszeiträume eine Verbrauchserfassung und Verbrauchsabrechnung vorzunehmen haben.
Für Bestandsimmobilien, die bereits über eine Wärmepumpe verfügen und aufgrund des Wärmepumpenprivilegs eine Bruttowarmmiete vereinbart hatten, enthält § 12 Abs. 3 auch eine Regelung zur Umstellung auf Vorauszahlungen und Abrechnungen.
In § 9 Abs. 1 HeizkV wurde ergänzt, dass bei verbundenen Anlagen für die Heizung und Warmwasserbereitung, die mit Wärmepumpen betrieben werden, eine Aufteilung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu erfolgen hat. Zugleich wurde ergänzt, dass bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Wärmepumpen versorgt werden, die Kostenaufteilung nach anerkannten Regeln der Technik erfolgen kann.
Pünktlich zum Inkrafttreten der Regelungen in der Heizkostenverordnung hat daher der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) den Entwurf einer Richtlinie VDI 2077 Bl. 3.4 zur Kostenaufteilung bei Wärmepumpen und multienergetischen/multivalenten Anlagen vorgelegt. Die Aufteilung erfolgt unter Berücksichtigung unterschiedlicher Jahresarbeitslöhne bzw. Nutzungsgrade, die durch unterschiedliche Energieträger und unterschiedliche Temperaturniveaus für die Raumheizung bzw. Warmwassererwärmung begründet werden.
Eine Abrechnung solcher Anlagen sollte daher zumindest ab dem Abrechnungsjahr 2025 nach den Vorgaben der VDI 2077 Bl. 3.4 erfolgen, auch wenn bis dahin noch keine endgültige Fassung der Richtlinie vorliegt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind auch Entwürfe von Richtlinien als Regeln der Technik anzusehen. Insoweit wird der Verweis in § 9 Abs. 1 HeizkV hier wirksam.
Martin Alter
Rechtsanwalt