Themenpool
Änderung der Heizkostenverordnung 2021
EED und Heizkostenverordnung Mit der EED (EU-Energieeffizienz-Richtlinie) verfolgt die EU das Ziel den europaweiten Energieverbrauch bis zum Jahr 2030 im Vergleich zu 2007 um 32,5 % zu senken und so einen Beitrag zur Verringerung des CO2 Ausstoßes zu leisten. Ein signifikanter Teil der Energieverbräuche wird für die Beheizung von Gebäuden aufgewendet. Die dort vorhandenen Energie Einsparpotenziale setzen voraus, dass das Verbrauchsverhalten der Wohnungsnutzer optimiert wird. Dazu sollen insbesondere die Verbrauchsinformationen für Wohnungsnutzer verbessert werden. Die EED sieht die dafür notwendigen Maßnahmen vor. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch Änderung der Heizkostenverordnung.
Schönheitsreparaturen – ein aktueller Überblick
Grundsätzlich ist nach Maßgabe von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies ist jedoch tatsächlich schwer umsetzbar. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit die Pflicht zur Ausführung der sog. Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Was dabei zu beachten ist, wird anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung im Folgenden erläutert.
Berliner Räumung
Die umgangssprachlich als Berliner Räumung bekannte besondere Form der Zwangsräumung ist in § 885 a ZPO geregelt. Nachdem der Gläubiger (Vermieter) gegen den Schuldner (Mieter) einen vollstreckbaren Räumungstitel erlangt hat und der Schuldner seiner titulierten Räumungs- und Herausgabepflicht trotz erneuter Aufforderungen nicht nachgekommen ist, kann der Gläubiger bei der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Auftrag auf Räumungsvollstreckung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher stellen.
Probleme beim Tod des Mieters
Wie soll sich der Vermieter verhalten, wenn ihm bekannt wird, dass der Wohnraummieter verstorben ist? Fragen der rechtssicheren Abwicklung des Mietverhältnisses sind Gegenstand des hiesigen Artikels.
Reform des Wohnungseigentumsrechts Stand 01.12.2020
Das Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG genannt, wurde mit Wirkung zum 01.12.2020 grundlegend reformiert. Zentrale Aspekte der Reform werden hier näher vorgestellt.
Übersicht über die Beendigung von Garagennutzungsverträgen
Auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erfolgte vor dem 03.10.1990 häufig die Bebauung eines dem Bauenden nicht gehörenden Grundstückes. Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB-DDR) am 01.01.1976 wurde daher ein eigener Vertragstyp geschaffen, der dies auch rechtlich gestattet: der Nutzungsvertrag nach §§ 312 – 315 ZGB-DDR. Häufigster Anwendungsfall war der Nutzungsvertrag zur Errichtung einer Garage auf einem fremden Grundstück, sei es durch einen einzelnen Nutzer oder in Form einer Garagengemeinschaft. Mit den rechtlichen Regelungen zur Beendigung dieser Garagenverträge befasst sicht der folgende Artikel.
Insolvenz des Genossenschaftsmitgliedes
Die Insolvenz des Genossenschaftsmitgliedes und Nutzers ist für die Wohnungsgenossenschaften in den letzten Jahren zu einem stetig wachsenden Problem geworden.