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Guthaben aus Betriebskosten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens des Mieters

Während des eröffneten Insolvenzverfahrens des Mieters unterliegen Guthaben aus Betriebskostenabrechnung dem Insolvenzbeschlag, §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO, und sind an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder des Insolvenzschuldners / Mieters und nicht an den Schuldner selbst auszukehren. Eine Aufrechnung mit rückständigen Mietverbindlichkeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheidet aus, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sofern der Abrechnungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt (vgl. hierzu den Beitrag im hiesigen Kanzleiforum März 2011). Sobald der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder das Mietverhältnis gem. § 109 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat, sind nach Ablauf der 3-monatigen Kündigungsfrist auch neue Mietverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners / Mieters nicht mehr aufrechenbar, § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

Was aber geschieht, wenn derartige Guthaben bei oder nach Verfahrensaufhebung entstehen und sich der Insolvenzschuldner / Mieter in der sog. Wohlverhaltensphase befindet? Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an gerechnet kann dem Insolvenzschuldner nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. Zumeist ist das Insolvenzverfahren bei Verbrauchern vorher beendet und der Schuldner darf dann Vermögenswerte wieder weitgehend selbst vereinnahmen.

Als Gläubiger / Vermieter ist zu diesem Zeitpunkt gleichwohl Vorsicht geboten. Es wird dringend empfohlen, den Aufhebungsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts einzusehen, ob in diesem -und dies wird der Insolvenzverwalter / Treuhänder regelmäßig beantragen- die Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlages für etwaige Guthaben (z. B. aus Betriebskostenguthaben oder Auseinandersetzungsguthaben) angeordnet ist. In diesem Falle darf das Guthaben trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens zwingend nicht an den Schuldner / Mieter ausgezahlt werden, sondern an den Treuhänder. Dieser führt dann eine sog. Nachtragverteilung durch.

Sofern der Aufhebungsbeschluss diesbezüglich keine Anordnung trifft, kann das Guthaben an den Schuldner / Mieter ausbezahlt oder mit Neuverbindlichkeiten verrechnet werden. Aufgrund einer neuerlichen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26.01.2012 – IX ZB 111/10) kann der Treuhänder aber auch bei solcherlei nachträglich ermittelten Vermögenswerten nach Verfahrensaufhebung die Beschlagnahme beim Insolvenzgericht beantragen, so dass nach gerichtlichem Beschluss wiederum an den Treuhänder auszukehren wäre (Beschluss zur Nachtragsverteilung nach Verfahrensaufhebung).

Daher sollte sich der Vermieter in jedem Falle vor der Auszahlung bei dem Schuldner zweifelsfrei erkundigen, ob der Aufhebungsbeschluss den Insolvenzbeschlag für Betriebskostenguthaben anordnet oder der Treuhänder bereits die nach Verfahrensaufhebung zulässige erneute Beschlagnahme beantragt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sich anschließend der Schuldner / Mieter mit dem Treuhänder auseinandersetzen und der Vermieter wäre mangels Insolvenzbeschlag schadlos gehalten.

Sofern bei bestehender Beschlagnahme Guthaben „versehentlich“ oder in Unkenntnis der Sachlage an den Schuldner überwiesen werden, stellt dies eine Leistung ohne Schuldbefreiung dar und kann vom Treuhänder nochmals angefordert werden, was eine doppelte Zahlung des Vermieters bedeuten würde.

Daher ist es unbedingt ratsam, sich beim Treuhänder vorab zu erkundigen, ob eine Beschlagnahme / Nachtragsverteilung hinsichtlich des neuen Guthabens beantragt ist und ob der Aufhebungsbeschluss entsprechende Anordnungen trifft. Falls dies (noch) nicht einschlägig ist, sollte unverzüglich die Auszahlung an den Schuldner erfolgen, andernfalls mit der Auszahlung an den Treuhänder auf den Beschluss des Gerichts gewartet werden.

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz