Neuregelung des Widerrufsrechts in Verbraucherverträgen
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung werden mit Wirkung zum 13.06.2014 die bereits bestehenden Widerrufsrechte in Verbrauchsverträgen bei Haustürgeschäften und bei Fernabsatzgeschäften den europarechtlichen Vorgaben angepasst. Dies hat auch Auswirkungen auf das Mietrecht für die Wohnungswirtschaft.
Inhalte der Neuregelungen
Durch das Gesetz wird insbesondere die Terminologie des BGB geändert. Bestand bislang ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, also bei Vertragsabschlüssen am Arbeitsplatz, in der Privatwohnung, bei Freizeitveranstaltungen (z.B. Kaffeefahrten), in Verkehrsmitteln oder im öffentlichen Verkehrsbereich, wird dieses nunmehr ausgeweitet auf alle Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt, wenn der Vertrag zwar in einem Geschäftsraum abgeschlossen wird, jedoch der Verbraucher unmittelbar zuvor außerhalb des Geschäftsraums persönlich und individuell angesprochen wurde.
Die Regelungen sind zwar gemäß § 312 Abs. 4 BGB n.F. nur eingeschränkt auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum anzuwenden. Der verbleibende Anwendungsbereich ist dennoch bereits sehr weitgehend. Insbesondere gelten die Regelungen für das Widerrufsrecht und die Belehrungspflichten auch für Vertragsabschlüsse mit dem Mieter, soweit es sich nicht um den Abschluss des Mietvertrages als solchen nach einer zuvor erfolgten Besichtigung der Wohnung handelt.
Für alle Verträge, die zur Änderung oder Ergänzung des Mietvertrages außerhalb von Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen werden, besteht das gesetzliche Widerrufrecht. Betroffen sind demnach bspw. sämtliche Vereinbarungen bei der Übergabe oder Übernahme von Mieträumen, die in der Wohnung abgeschlossenen Modernisierungsvereinbarungen oder die Vereinbarung von Kostenübernahmen für Einbauten.
Bislang bestand kein Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher den Unternehmer zum Zwecke der Vertragsverhandlung bestellt hatte. Diese Einschränkung ist nunmehr entfallen. Selbst wenn sich der Vermieter somit ausdrücklich zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters verabredet, hat er den Mieter über dessen Widerrufsrecht zu belehren!
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt dabei abhängig von der vereinbarten Leistung zu laufen, frühestens aber mit der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht.
Insoweit sollten alle Muster für die Vereinbarungen mit Mietern, die für gewöhnlich außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, mit einer Widerrufsbelehrung versehen werden. Dies muss sich an dem Muster in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB n.F. orientieren.
Zudem ist gemäß Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB n.F. der Verbraucher auch über das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Das bedeutet, dass dem Verbraucher auch dieses Formular mit zu übergeben ist.
Praxishinweis
In der Aktuellen Information 14-2014 hatten wir auf ein Urteil hingewiesen, bei dem ein Mietaufhebungsvertrag, der in der Wohnung geschlossen wurde, wegen des erfolgten Widerrufs der Mieterin für unwirksam erklärt und die Räumungsklage abgewiesen wurde.
Insbesondere bei Modernisierungsvereinbarungen und Vereinbarungen in Wohnungsabnahmeprotokollen kann die fehlende Widerrufsbelehrung und ein darauf gestützter späterer Widerruf zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, da wegen bestehender Fristen alternative Wege zur Durchsetzung von Mieterhöhungen oder Schadenersatzansprüchen nach dem Widerruf nicht mehr erfolgreich beschritten werden können.
Das Muster für Widerrufsbelehrungen finden Sie im Servicebereich der Kanzleiwebsite.
Martin Alter
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 21/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz