Anzeigepflicht für Messgeräte nach § 32 MessEG
In der Wohnungswirtschaft werden in großem Umfang Messgeräte in Form von Kalt- und Warmwasserzählern, sowie Wärmezählern im Rahmen der Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung eingesetzt. Mit dem Inkrafttreten des novellierten Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zum 01.01.2015 wird eine neue Anzeigepflicht bei der Verwendung von Messgeräten eingeführt.
Nach § 32 MessEG treffen den Verwender von Messegräten Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen Eichamt. Der Verwender hat dem Eichamt die Geräteart, den Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet, mitzuteilen.
Die Anzeige kann elektronisch oder per Telefax erfolgen. Als vereinfachte Alternative kann ein sogenanntes Listenverfahren genutzt werden, bei dem der Verwender lediglich mitteilt, welche Messgerätearten er verwendet und darüber hinaus sicherstellt, dass die übrigen Informationen bei ihm abrufbereit vorliegen.
Zwar geht der Gesetzgeber von einem nur geringen Aufwand bei der Erfüllung dieser Meldepflichten aus. Da aber eine Vielzahl von Messegräten bei der Verbrauchserfassung in Wohngebäuden im Einsatz sind, wird von den Verbänden der Wohnungswirtschaft der Aufwand als sehr erheblich eingeschätzt.
Es stellt sich insoweit die Frage, wer Verwender der Messegräte und damit zur Anzeige verpflichtet ist.
§ § 2 Nr. 21 MessEG heißt es dazu:
„Verwenden eines Messgerätes ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgerätes zur Bestimmung von Messwerten…, bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung … in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb … nach Lage der Umstände zu erwarten ist.“
Auch diese Definition führt noch nicht zu einer klaren Zuordnung des Verwenderbegriffs.
In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 2 Nr. 21 MessEG, dass wegen der begrifflichen Differenzierung von Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen unterschiedliche Anforderungen in § 32 und § 33 MessEG begründet werden. Damit wird auf die Differenzierung im Energiewirtschafsgesetz (EnWG) verwiesen.
Im EnWG ist unter § 3 Nr. 26b definiert, dass zum Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung zählen.
Legt man dieses Verständnis des Betriebs eines Messgerätes zu Grunde kann folgendes festgestellt werden.
1. Messegeräte stehen im Eigentum des Vermieters
Soweit die Messgeräte vom Grundstückseigentümer gekauft wurden und in dessen Eigentum stehen, ist er auch als Verwender nach § 2 Nr. 21 MessEG anzusehen. In diesem Fall betreibt er selbst das Messgerät. Hat der Eigentümer einen Wartungsvertrag über die Geräte mit einem Messdienst geschlossen und die Geräte auch vom Messdienst installieren lassen, würde auch der Messdienst als Betreiber/Verwender angesehen werden können.
Bei dieser Fallkonstellation lässt sich aber durchaus auch vertreten, dass der Eigentümer allein Betreiber seiner Messegräte ist und sich lediglich eines Dritten für die Installations- und Wartungsarbeiten bedient.
2. Messgeräte sind im Rahmen eines Gerätemietvertrages überlassen
Bei der Vermietung von Messegräten, schuldet der Messdienst in der Regel die Vorhaltung funktionsfähiger, betriebsbereiter Messegräte. Er ist dafür verantwortlich, dass die Geräte nach den a.a.R.d.T. installiert sind und ordnungsgemäß arbeiten. Es ist daher auch in Anlehnung an die Regelungen im EnWG davon auszugehen, dass bei der Gerätemiete der Messdienst Betreiber und damit Verwender der Messegräte ist.
Es lässt sich aber auch vertreten, den Grundstückseigentümer und Gerätemieter als Verwender anzusehen, da die Messegräte in seinem Interesse zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 4 HeizkV eingebaut und betrieben werden.
3. Fazit
Nach der Begriffsdefinition im MessEG können jeweils sowohl die Messdienstleister als auch die Grundstückseigentümer als Messstellenbetreiber angesehen werden. Eine klare Aufgabenzuweisung durch das Gesetz auf einen Vertragspartner fehlt. Aus der bisherigen Rechtsprechung zur Verwendung ungeeichter Messgeräte, lässt sich erkennen, dass auch bislang sowohl die Messdienstunternehmen als auch die Gebäudeeigentümer angesehen wurden.
In den Verträgen zwischen Messdienst und Grundstückseigentümer sollte daher klar geregelt werden, wer zu welchen Bedingungen die Meldungen an die Eichämter vorzunehmen hat.
Martin Alter
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 09/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz