BGH bestätigt Anwendbarkeit der VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme
Mit Urteil vom 06.05.2015 (VIII ZR 193/14) hat der Bundesgerichtshof erstmals seit der Novellierung der Heizkostenverordnung von 2009 über die dort eingeführte Möglichkeit der Abrechnung von Rohrwärme nach allgemein anerkannten Regeln der Technik entschieden. Die Anwendbarkeit der VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – im Rahmen einer Abrechnung nach der Heizkostenverordnung ist damit höchstrichterlich bestätigt.
Bemerkenswert ist dies, weil bislang in der mietrechtlichen Literatur und auch in der unterinstanzlichen Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten wurde, dass der Verweis auf die Regeln der Technik in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen unwirksam sei. Dieser Argumentation ist der BGH in seinem Urteil entgegengetreten. Weder liegt ein Fall einer verbotenen dynamischen Verweisung auf nicht demokratisch legitimierte Normgeber vor, noch weiche der Verordnungsgeber von der Vorgabe des Gesetzgebers dahingehend ab, dass mit der Norm nicht beeinflussbare Heizenergie (Rohrwärme) als erfasster Verbrauch abgerechnet würde.
Er hat zugleich entschieden, dass in der Heizkostenabrechnung selbst aus formellen Gründen nicht sämtliche Anwendungskriterien der VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – mitgeteilt werden müssen. Er führt insoweit aus, dass der Vermieter in der Abrechnung nicht darlegen und erläutern müsse, auf welche Weise er die als verbrauchswerte der Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat. Es bedarf in der Abrechnung keiner Angaben, anhand derer der Mieter die materielle Richtigkeit der für seine Wohnung angesetzten Werte im Einzelnen nachvollziehen kann.
Mit dieser Argumentation ist davon auszugehen, dass nach Ansicht des BGH auch der Rechenweg für die Ermittlung der Verbrauchswärmeeinheiten nicht in der Heizkostenabrechnung angedruckt sein muss. Verallgemeinert man das rechtliche Argument, könnte man auch vom Abdruck von Ablesewerten und Bewertungsfaktoren Abstand nehmen, ohne einen formellen Mangel der Heizkostenabrechnung zu schaffen.
Der Mieter wird sich jedoch auch in Zukunft nicht damit zufrieden geben, in der Abrechnung Zahlen vorzufinden, die er nicht auf der Grundlage der Ablesewerte nachvollziehen kann. Es wird daher auch weiterhin empfohlen, den Rechenweg vollständig mitzuteilen um Nachfragen zu vermeiden.
Zu begrüßen ist die Auffassung des BGH, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – dem Mieter zur Verfügung zu stellen. Gerade deshalb und weil dies auch aus urheberrechtlichen Gründen ohnehin nicht zulässig ist, sollte der Rechenweg für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Abrechnung vollständig in dieser abgedruckt werden.
Der BGH hat offen gelassen, ob für die Anwendung der VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – deren Anwendungskriterien vollständig erfüllt sein müssen. Im entschiedenen Fall waren alle drei Anwendungskriterien erfüllt.
Letztlich hat sich der BGH auch der herrschenden Meinung dahingehend angeschlossen, dass eine vorherige Ankündigung der Anwendung der VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkV nicht notwendig sei. Ganz richtig wird dies damit begründet, dass die Richtlinie nicht der Verteilung der Kosten, sondern der Ermittlung des Verbrauchs diene und damit keine Änderung des Abrechnungsmaßstabs beinhalte.
Der BGH hat zudem auch im Bezug auf die Probleme der Rohrwärmeabgabe bei Einrohrheizungen seine Rechtsprechung weitergeführt, dass sich bei funktionierender Heizungsanlage kein Anspruch auf Modernisierung für den Mieter ergebe.
Zu guter Letzt wurde auch bestätigt, dass in den Fällen der Rohrwärme, bei denen eine Korrektur nach VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – möglich ist und erfolgt, das Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV nicht besteht.
Praxistipp
Die Korrektur von Ablesewerten nach der Bilanzmethode der VDI 2077 – Beiblatt Rohrwärme – bei Rohrwärmefällen hat sich in den vergangen Jahren bewährt. Sie sollte daher auch dann Anwendung finden, wenn lediglich der Verbrauchswärmeanteil unter den Plausibilitätswert von 0,43 sinkt.
Es bleibt abzuwarten, ob durch die Messung der Wärme für die Warmwasserbereitung und die dadurch tendenziell höheren Wärmeanteile für die Warmwasserbereitung die Zahl der Erfassungsanlagen mit zu geringem Verbrauchswärmeanteil sinkt.
Die bisherige Praxis, den Rechenweg gemäß der VDI-2077 in der Heizkostenabrechnung anzudrucken, sollte von den Abrechnungsdiensten beibehalten werden, um die Problematik nicht in umfangreiche Diskussionen bei der Belegkontrolle der Mieter zu verlagern.
Martin Alter
Rechtsanwalt
Aktuelle Informationen Nr. 26/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz