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Konkreter Nachweis für Mängelbeseitigungsarbeiten notwendig

Der für Baurecht zuständige VII. Senat des BGH hat in einem Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14 – die Nachweispflichten des Bauherren für notwendige Mängelbeseitigungskosten konkretisiert.


Sachverhalt

Der Bauherr verlangte vom Bauunternehmen Schadenersatz wegen Mängeln am Parkdeck eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Mängel hatte der Bauherr von einem Dritten auf Stundenlohnbasis beseitigen lassen. Der Bauunternehmer verweigerte die Schadenersatzzahlung mit der Begründung, es handele sich zum Teil um Sowieso-Kosten bzw. habe der Bauherr nicht dargelegt, dass die Kosten tatsächlich vollständig mit der Beseitigung der Mängel im Zusammenhang stehen.


Entscheidung

Die Revision des Bauherrn beim BGH blieb erfolglos. Der BGH hat entschieden, dass ein Auftraggeber, der Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt, darlegen muss, dass die durchgeführten Maßnahmen ausschließlich der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht nach der Rechtsaufassung des BGH keine Vermutung, dass stets sämtliche, von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten, Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

Zu erstatten sind die Aufwendungen für zumindest vertretbare Maßnahmen der Mängelbeseitigung, nicht aber für weitergehende Baumaßnahmen. Der Auftragnehmer trägt jedoch das Risiko dass der Drittunternehmer einen hohen Preis abrechnet.


Praxistipp

Bei umfangreichen Mängelbeseitigungsarbeiten sollte eine detaillierte Dokumentation erfolgen, um im Nachgang die Notwendigkeit einzelner Leistungen zu belegen. Darüber hinaus sollte die Preisvereinbarung so gestaltet werden, dass im Zweifel einzelne Leistungen aus der Rechnung abgetrennt werden können. Es empfiehlt sich daher für diese Fälle eher ein Einheitspreisvertrag als ein Pauschalvertrag.

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 31/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz