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Arbeitgeber können die bisherige Bezahlung von Raucherpausen einstellen – Keine betriebliche Übung

Im Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 132/15 verkündete das Landesarbeitsgericht Nürnberg, dass Arbeitnehmer, die bislang jederzeit eine bezahlte Raucherpause einlegen konnten, regelmäßig keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fortsetzung dieser Praxis haben.


Inhalt der Entscheidung:

Der Fall LAG Nürnberg betraf einen seit 1995 beschäftigten Lagerarbeiter. In dem Betrieb hatte es sich eingebürgert, dass die Beschäftigten Raucherpausen einlegen, ohne dass Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen. Anfang 2013 trat eine Betriebsvereinbarung in Kraft, wonach das Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen zulässig ist und die Beschäftigten sich für die Dauer der Raucherpausen ausstempeln müssen. Im Januar 2013 wurden dem Kläger 210 Minuten, im Februar 2013 96 Minuten und im März 2013 25 Minuten für die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen. Der Mitarbeiter war der Auffassung, dass der entsprechende Gehaltsabzug zu Unrecht erfolgt sei und verlangte daher die Bezahlung der Raucherpausen. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich hierbei aus betrieblicher Übung.

Die Klage des Mitarbeiters hatte keinen Erfolg. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Bezahlung der im Monat Januar – März 2013 genommenen Raucherpausen hat, da es schon an einer gleichförmigen Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer fehlt, weil jeder Mitarbeiter jeden Tag in unterschiedlichen Umfang von der Fortzahlung des Entgelts für Raucherpausen profitiert hat. Desweiteren hatte der Arbeitgeber bis zum Inkraftsetzung der Betriebsvereinbarung keinen Überblick über die Häufigkeit und die Dauer der von den Mitarbeitern genommenen Raucherpausen, was für die Mitarbeiter auch ohne Weiteres erkennbar war. In einem solchen Fall fehlt es an einen hinreichend bestimmtem Angebot einer Leistung durch den Arbeitgeber.

Im Übrigen können Arbeitnehmer nicht ohne zusätzliche besondere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ohne Kenntnis über Umfang und Dauer der Raucherpausen täglich auf 60 – 80 Minuten Arbeitszeit verzichtet, gleichzeitig Dauer und Häufigkeit der Pausen frei den Arbeitnehmerm überlässt und sich für die Zukunft auch noch entsprechend binden will. Ein Vertrauen in den Fortbestand der alten Praxis konnte zudem auch deshalb nicht entstehen, weil die alte Regelung Nichtraucher benachteiligt hat; diese mussten für die gleiche Bezahlung im Schnitt über 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher.


Praxistipp:

Will der Arbeitgeber die Raucherpausen von der Arbeitszeit abziehen, sind auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung die Raucherpausen von den Mitarbeitern zeitlich zu erfassen.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 39/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz