Unwirksamkeit von Bankbestimmungen zur Beregelung von Entgelten bei Geschäftsgirokonten
Im Anschluss an unserer allgemeinen Kanzleiinformationen vom 17.11.2014 (Nr. 40/2014) sowie vom 27.11.2014 (Nr. 41/2014) weisen wir auf ein neuerliches Urteil des BHB vom 28.07.2015 (Az. IX ZR 434/14) hin. In dieser Entscheidung hatte sich der 9. Zivilsenat wiederum mit Entgelt-Preisregelung zu befassen, die Banken auch im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Bankkonten (Stichwort Geschäftsgirokonten) in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert haben.
Im dort entschiedenen Fall nahm der Kläger die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von s. g. „Buchungspostenentgelten“ in Anspruch. Grundlage dieser zuvor von der Bank eingezogenen Gebühren waren allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank sowie deren Preis- Leistungsverzeichnis. Dort waren u. a. Entgelte mit der Formulierung „Preis pro Posten“ in Höhe eines zweistelligen Cent-Betrages festgelegt. Aufgrund der Unterhaltung von mehreren Geschäftsgirokonten bei dieser Sparkasse liefen hierfür über die Jahre größere Beträge an gezahlten Gebühren an, die die Bank jeweils eingezogen hatte, nachdem es auf dem Geschäftsgirokontos mehrmals am Tag bzw. in der Woche zu Bepreisungen seitens der Bank kam, wenn Bareinzahlungen auf das Konto, Barabhebungen am Schalter sowie fehlerhafte Ausführungen von Zahlungsaufträgen angefallen waren. Die Bank berechnete dafür jeweils, zzgl. zum Rücklastgebührenzwang der Fremdbank, zusätzliche Buchungspreisposten für den angeblich eigenen Aufwand.
Dem ist der BGH nunmehr entgegengetreten, explizit auch zugunsten von Unternehmen. Bereits am 27.01.2015 (Az. IX ZR 174/13) hatte der Senat dies bereits im Rahmen von Girokonten des Verbrauchers entschieden. Hauptsächlich begründend lässt der BGH derartige Buchungspostenpreisklauseln bei Banken aufgrund von Verstoßes gegen halbzwingendes Recht nach § 134 BGB i. V. m. § 675 e Abs. I und 4, § 675 u BGB nichtig sein, darüber hinaus benachteiligen derartige Klauseln den gewerblichen Vertragspartner der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Nicht hiervon erfasst sind ausdrücklich individuell vereinbarte Entgelte. Diesbezüglich verweisen wir nochmals höflich auf unsere Ausführungen zu den bereits erfolgten Beiträgen bzgl. der Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge. Diese evtl. individuellen Vertragsabreden zwischen Ihnen und Ihrer Bank müssen im Einzelnen ausgehandelt worden sein, was auch stillschweigend und nachträglich geschehen kann. Sofern daher vorformulierte Texte handschriftlich oder maschinenschriftlich nachträglich geändert werden, auch wenn der ursprüngliche Text unverändert geblieben ist, kann bereits eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn beide Seiten den Sachverhalt gründlich erörtert, über einzelne Positionen nach bzw. verhandelt haben und eine Änderung der ursprünglichen vorformulierten Regelung zustimmen. Hierbei nicht ausreichend ist eine Mitteilung der Bank, dass sich das Preisleistungsverzeichnis bzw. die Entgeltweiterberechnung ändert und Ihnen als Bankkunden nur das Zustimmungs- bzw. Ablehnungserfordernis anheimgestellt wird.
Sofern Ihnen daher keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden oder wurden, Sie zudem auf Ihren Geschäftsgirokonten über die Rücklastgebühren der Fremdbank (die von der Hausbank meist nur weiterberechnet werden), weitere Entgelte für Bareinzahlungen und -auszahlungen sowie Fehlbuchungen auf Ihrem Konto von der Bank berechnet werden, bestehen nach hiesiger Auffassung gute Chancen diese von der Bank zurückfordern zu können. Selbstverständlich sind diese Rückforderungen, die sich im hier entschiedenen Fall über einen Zeitraum von 5 Jahren bereits auf einen Betrag im höheren fünfstelligen Eurobereich beliefen, stets im Einzelfall zu bewerten. Sofern Sie daher derartige Bepreisungen der Bank in Ihren Darlehensverträgen sowie Geschäftsgirokontenvereinbarungen auffinden, sind wir gerne bereit, diese nach Übersendung zu vertraulichen Händen auf Rückzahlungsansprüche (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zu überprüfen und ggf. geltend zu machen.
Insbesondere ist im rechtlichen Sinne anzumerken, dass Banken, die derartige Bepreisungen von Buchungen gegenüber den Kunden berechnen, sich von den gesetzlichen Vorgaben in § 675 u S. 2, § 675 y Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB entfernen und damit ihre gesetzlichen Pflichten als Zahlungsdienstleister auf (gewerbliche) Kunden abwälzen. Sofern die Bank hierzu jedoch im Preisaushang eine s. g. Freipostenregelung ausgleichend eingeführt hat, besteht die Möglichkeit, dass die unangemessene Kundenbenachteiligung Ihres Unternehmens dann wieder wirksam ausgeglichen sein könnte.
Wir hoffen, Ihnen auch bzgl. dieser etwaigen Probleme bzw. Differenzen mit Ihren Hausbanken behilflich zu sein. Selbstverständlich können wir derartige Anliegen von Ihnen auch nochmals in den einschlägigen mtl. Mandantenberatungen thematisieren und besprechen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 12/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz