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Mietminderung wegen Abhandenkommens von Einrichtungsgegenständen des Vermieters, die der Mieter im Keller zwischenlagerte

Im Rahmen des Mandantentreffens hatten wir auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 04.08.2015 zu Az. 63 S 378/14 hingewiesen. In diesem Fall hatte eine Vermieterin eine Wohnung an die klagende Mieterin vermietet und mit einer Zusatzvereinbarung weiterhin eine Einbauküche zu einem zusätzlichen monatlichen Betrag zur Nutzung überlassen. Später genehmigte die Vermieterin den Austausch der vermieterseits gestellten Einbauküche gegen eine mieterseits eigene Einbauküche, wobei die Mietpartei verpflichtet wurde, die vermieterseits vorhandenen Küchenelemente sachgerecht zu lagern und der Mieter für Verlust oder Beschädigung haften solle. Die Mietpartei lagerte die Küche dann im Mieterkeller, in welchem sie gestohlen wurde. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Die Hausratversicherung erstattete einen festgestellten Betrag.

Die klagende Mieterin verlangte nun gerichtliche Feststellung, dass sie aufgrund des Abhandenkommens der Einbauküche nicht mehr zur Zahlung des Mietpreises aus der Zusatzmietvereinbarung in Höhe von monatlich ca. 35 € verpflichtet sei. Während das Amtsgericht im Hinblick darauf die Klage abwies, dass die klagende Mieterin selbst die Verwahrungspflicht und damit die Haftung für die Küche übernommen habe, gab das Landgericht der Klage statt. Zur Begründung verwies es darauf, dass die beklagte Vermieterin sich zur Leistung einer Küche verpflichtet habe und im Rahmen der Instandsetzungspflicht auch ggf. eine neue Einbauküche zur Verfügung stellen müsse. Damit liege ein Sachmangel vor, woran die nachträgliche Vereinbarung nichts ändere. Diese habe nur dazu geführt, dass die Einbauküche nicht mehr im Küchenraum aufbewahrt, sondern im Keller gelagert werden dürfe.

Dem ist der BGH nunmehr mit Urteil vom 13.04.2016 zu Az. VIII ZR 198/15 (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) entgegengetreten. Der Verlust der im Keller gelagerten Küche führe nicht zur Minderung. Die Aufbewahrungsvereinbarung habe den Mietvertrag insoweit abgeändert, als sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckt, als die Mietpartei selbst eine Küche mit Einbaumöbeln ausstattet. Damit sei keine nachteilige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der geschuldeten Beschaffenheit des Mietobjektes eingetreten. Es sei auch nicht treuwidrig, dass die beklagte Vermieterin die Versicherungsleistung einbehalte, ohne eine neue Küche anzuschaffen und gleichzeitig auf Zahlung der Miete für die Küche bestehe. Denn diese Versicherungsleistung sei lediglich als Ersatz wirtschaftlich an die Stelle der Kücheneinrichtung getreten und beeinflusse die Verpflichtung zur Mietzahlung nicht.

Fazit:

Möchte der Mieter Einrichtungsgegenstände des Vermieters durch eigene ersetzen, ist vertraglich zu regeln, wer auf wessen Risiko und Kosten die Einrichtungen des Mieters in dieser Vertragslaufzeit lagert.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 20/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz