Anforderungen an das Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung
In der nachfolgend ausgeführten Entscheidung wurden die rechtlichen Anforderungen an die Formerfordernisse einer Kündigungserklärung konkretisiert, soweit die Erklärung durch einen Vertreter des Vermieters erfolgt. Es wurde entschieden, dass die Verwendung des Kürzels i.A. hierbei nicht genügt.
Sachverhalt
Die Vermieterin (Klägerin) macht einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe geltend. Das Räumungsbegehren wurde auf eine Kündigung gestützt, welche nicht durch den Vermieter, sondern einer von ihr beauftragten Person gefertigt wurde. Die Kündigungserklärung wurde durch den Beauftragten unterzeichnet und mit dem Kürzel i.A. versehen.
Rechtliche Würdigung
Das Landgericht urteilte, dass das Räumungsbegehren nicht wirksam durchgesetzt werden kann, da das Formerfordernis des § 568 BGB nicht erfüllt ist. Grundsätzlich ist es möglich, dass sich die Vermieterin zum Ausspruch einer Kündigung vertreten lassen kann, sollte allerdings eine eigenhändige Unterschrift des Beauftragten erfolgen, so bedarf es zusätzlich einer Offenlegung der Stellvertretung. Auch unter Würdigung der Gesamtumstände (Verwendung des Briefkopfes) ist die Verwendung i.A. nicht ausreichend. Die Verwendung des Kürzels i.A. deutet vielmehr daraufhin, dass lediglich ein Erklärungsbote handelt, welcher nicht zum Ausspruch einer Kündigung legitimiert ist.
(Beschluss des LG Wuppertal vom 04.08.2021 – Az.: 9 T 128/21)
Michelle Freitag
Rechtsanwältin