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Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

In unmittelbarer Zukunft wird aller Voraussicht nach das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft treten. Den einschlägigen überarbeiteten Entwurf der Bundesregierung hat der Deutsche Bundestag nunmehr verabschiedet, so dass das Inkrafttreten alsbald mit Verkündung des Gesetzes zu erwarten ist. Die vorliegend hier nicht thematisierten gleichzeitigen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treten bereits zum 01.08.2014 in Kraft (BR-Drucks. 292/14).


Grundlage

Durch die EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 war die Umsetzung folgender Schwerpunkte in nationales Recht erforderlich:

  • Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses bei Zahlungsverzug
  • Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug
  • Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen, für vertraglich den vereinbarten Verzugseintritt sowie die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Prüfverfahren.

Die neuerliche Gesetzgebung hat Auswirkungen auf sämtliche am Geschäftsverkehr teilnehmenden Unternehmer und öffentliche Auftraggeber.


Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

Die Änderungen erfolgen hauptsächlich durch Anpassung des BGB, explizit der neue § 271a BGB und die geänderten §§ 286, 288, 308, 310 BGB (vgl. BT-Drucks. 18/1309). Zugleich werden auch das Unterlassungsklagengesetz sowie das Einführungsgesetz zum BGB geändert.

Hervorzuheben sind die folgenden Aspekte:

  • Der gesetzliche Verzugszins bei Geschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers wird von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
  • Der Zahlungsgläubiger hat bei Zahlungsverzug gegen den Schuldner einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 €. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Dies gilt insbesondere aber bei Abschlags- und Ratenzahlungen.
  • Vereinbarungen (in AGB) von Zahlungsfristen über 30 Tage hinaus sind unangemessen und daher unwirksam, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist.
  • Vereinbarungen (in AGB) von Abnahme- oder Überprüfungsfristen über 15 Tage hinaus sind unangemessen und daher unwirksam, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist.
  • Individualvereinbarungen (keine AGB) von längeren Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen sind wirksam in folgenden Fällen:
  • Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
  • Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
  • Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
  • Vereinbarungen, die Verzugszinsen sowie die Pauschale und Schadensersatz wegen Verzugs ausschließen oder beschränken, sind unwirksam, sofern dies für den Gläubiger „grob unbillig“ ist.


Praxishinweis

Da die Neuregelungen nicht im Rechtsverkehr mit Verbrauchern anzuwenden sind, dürfte sich für Unternehmen der Wohnungswirtschaft nur eine begrenzte Anwendung eröffnen. Gleichwohl können Geschäfts- und Vertragspartner nunmehr rigoroser reglementiert werden, gleichzeitig können diese aber auch Ihr Unternehmen stärker reglementieren.

Hervorzuheben ist weiterhin, dass auch ältere bestehende Dauerschuldverhältnisse erfasst sind, sofern die Gegenleistung, für die eine Zahlung zu fordern ist, nach dem 30.06.2015 erbracht wird.

Die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz geben zudem den Unternehmensverbänden die Möglichkeit zur gerichtlichen Klage, sofern in Vertragsbestimmungen oder Praxis die neuen gesetzlichen Regelungen missachtet werden oder von diesen abgewichen wird.

Letztlich sollte sich die Zahlungsmoral von Schuldnern – auch mit Blick auf die oftmals als ungerecht betrachtete finanzielle Vorleistungspflicht von Gläubigern – grundsätzlich verbessern. Ob die Verschärfung der Verzugsfolgen tatsächlich fruchtet, bleibt jedoch abzuwarten.

In jedem Falle steht Ihnen unsere Kanzlei auch weiterhin gern bei der Beratung, Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen zur Seite.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 27/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz