Belegeinsicht des Mieters nach der Betriebskostenabrechnung
Der Umfang des Anspruchs auf Belegeinsicht war Gegenstand des am 09.12.2020 verkündeten Urteils des für Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Zivilsenats Bundesgerichtshofs zu Az. VIII ZR 118/19.
Der Fall:
Der Mieter hatte nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung nicht nur Einsicht in die üblichen Abrechnungsbelege begehrt, die ihm auch gewährt worden war. Vielmehr hatte er auch Vorlage der Zahlungsbelege des Vermieters beansprucht. Dies hatte der Vermieter verweigert und auf Zahlung des Abrechnungssaldos geklagt – ohne Erfolg.
Die Entscheidung:
Auch die Nachweise über den erfolgten Zahlungsausgleich seien vom Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht umfasst. Solange die Einsicht nicht vollumfänglich gewährt werde, könne der Mieter den Zahlungsausgleich verweigern.
Der Mieter müsse kein besonderes berechtigtes Interesse für den Beleganspruch darlegen.
Habe der Vermieter im Zeitpunkt der Belegeinsicht, die in der Regel viele Monate nach Ausstellung des Rechnungsbeleges erfolge, die Forderung selbst noch nicht vollständig bezahlt, bestehe für den Mieter zumindest ein hinreichender Anlass für eine entsprechende Nachfrage oder gar die Erhebung von Einwendungen.
Erst recht im Falle der Abrechnung nach dem Abflussprinzip (Umlage der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verauslagten Kosten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verursachung) sei der Mieter auf die Prüfung angewiesen, um den Abflusszeitpunkt ermitteln zu können.
Noreen Walther
Rechtsanwältin