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Bindung des Architekten an Kostenvorstellungen des Bauherrn

In einer Entscheidung vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Bauherrn in Bezug auf die Berücksichtigung seiner Vorgaben zu den Baukosten gestärkt. Nach dem Urteil ist der Architekt auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze zur Beachtung der Kostenvorstellungen seines Auftraggebers verpflichtet.

Sachverhalt

In einem Streit über die Zahlung des Architektenhonorars wandte der Bauherr Schadenersatzansprüche wegen der Überschreitung des Kostenrahmens für das geplante Eigenheim ein. Eine konkrete Baukostenobergrenze war von den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden, jedoch waren in Vorbesprechungen zur Planung mit dem Bauherrn und seiner Familie Kostenvorstellungen geäußert worden. Die erstellte Genehmigungsplanung enthielt dann ein Projekt, dass nahezu doppelt so hohe Baukosten versursacht hätte.

Die Entscheidung

Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten, vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. Solche Kostenvorstellungen muss er grundsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen, denn der Architekt ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken.

Es bedarf nicht der Vereinbarung einer konkreten bindenden Baukostenobergrenze.

Es ist das Wesen des Architektenvertrags, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits beim Abschluss des Vertrages feststehen, sondern erst im Laufe des Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsinhalt werden. Zu solchen, im Laufe des Planungsprozesses zu entwickelnden Planungsdetails, gehören auch die Kostenvorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks, wenn sie nicht bereits bei Abschluss des Vertrags zum Ausdruck gebracht worden sind. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme. Derartige Angaben stecken im Regelfall einen Kostenrahmen ab, den der Auftraggeber nicht überschreiten will.

Praxistipp

Auch wenn der Bundesgerichtshof  die Pflichten des Architekten in Bezug auf die Berücksichtigung von mündlich geäußerten Kostenvorstellungen präzisiert hat, empfiehlt sich insbesondere bei größeren Bauvorhaben der Abschluss eines auf den Einzelfall zugeschnitten Architektenvertrages, in dem die Baukostenobergrenzen vereinbart und auch Regelungen für den Fall von Überschreitungen und Unterschreitungen getroffen werden. So kann u.a. im Rahmen der Honorierung eine Bonus-/Malusregelung getroffen werden, die für den Architekten einen wirtschaftlichen Anreiz zur Einhaltung und Unterschreitung der Kostenvorgaben schafft.

Grundlage der Honorierung des Architekten ist die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Die aktuelle Fassung der HOAI stammt von 2009. Derzeit liegt der Entwurf einer neuen HOAI 2013 mit Datum vom 25.04.2013 dem Bundesrat zur Entscheidung vor. Über die Änderungen werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Martin Alter
Rechtsanwalt