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Das Anbringen einer Balkon-Markise kann berechtigten Wohngebrauch des Mieters darstellen

Bereits am 07.06.2013 entschieden (veröffentlicht am 03.02.2014) hat das Amtsgericht München, dass der Mieter eines Balkons Anspruch auf das Anbringen einer Markise hat, da der Schutz vor Sonne auf dem Balkon als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch gehört (Az.: 411 C 4836/13). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Mieter eines zur Südseite gelegenen Balkons, der bereits überdacht und nicht einsehbar ist, forderte die Vermieterin zur Zustimmung einer Markiseninstallation auf, was diese mit Blick auf das vorhanden Dach und eine optische Beeinträchtigung ablehnte.

Das Gericht bestätigte zwar das Eigentumsrecht der Vermieterin auf Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, gewichtete diesen Grund der Versagung jedoch geringer als das Interesse des Mieters vor der Sonneneinstrahlung als sozial übliches Verhalten. Der Mieter habe vorliegend ein Recht aus dem Mietvertrag auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Aufstellen eines Sonnenschirmes erachtete das Gericht als nicht ausreichend, das Aufstellen mehrerer Schirme würde die Balkonnutzfläche sowie das Erscheinungsbild der Anlage zu stark einschränken.

Auch mit dieser Entscheidung verlief die zugrunde liegende Interessenabwägung zwischen Eigentumsrecht der Vermieterin und dem Recht des Mieters, sich gegen Beeinträchtigungen des Wohngerbauchs zu wehren, zugunsten des Mieters.

Bemerkenswert ist hier, dass das Gericht durch das Anschrauben der Markise dem Vermieter sogar eine bauliche Veränderung der Mietsache zumutet. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Vermieters muss hiernach generell erteilt werden, sofern die Abstimmung der Gestaltung und Installation sowie dem Einfügen in die Fassade zwischen den Parteien einvernehmlich erfolgt bzw. dies dem Vermieter vom Mieter angeboten wird.

Dies steht im Gegensatz zu den von Mietern ebenfalls installierten Parabolantennen, die nach dieser Rechtsprechung in der Regel eher als optische Beeinträchtigung wahrgenommen werden. Sollte der Mieter daher eine fachgerechte Installation einer Markise und zudem deren Entfernung bei Auszug anbieten, dürfte eine starke Beeinträchtigung des Vermieters zukünftig daher schwieriger darzulegen sein. Letztlich ist aber auch derartiges stets als Einzelfall zu betrachten.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 10/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz