Das Kündigungsrecht des Vermieters bei verweigerter Wohnungsbesichtigung
Das Amtsgericht München hat in seiner nunmehr bekanntgewordenen Entscheidung vom 26.08.2021, Az. 474 C 4123/21, nochmals klargestellt, dass dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn der Mieter eine Wohnungsbesichtigung ohne wichtigen Grund beharrlich verweigert.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag der Verkauf einer vermieteten Wohnung zugrunde, in dessen Zuge die neuen Eigentümer/Vermieter die Wohnung besichtigen wollten. Die Mieter ließen die neuen Vermieter weder vor dem Verkauf noch danach für eine Besichtigung in ihre Mietwohnung. Alle acht Besichtigungstermine, die über einen Zeitraum von fünf Monaten von den neuen Vermietern immer wieder angekündigt wurden, scheiterten an der Weigerung der Mieter, die neuen Vermieter in ihre Wohnung zu lassen. Nach erfolgloser Abmahnung der Mieter kündigten die neuen Vermieter schließlich den Mietvertrag und erhoben mangels Beräumung und Herausgabe der Wohnung Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.
Entscheidung
Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Die Vermieter können nach §§ 546 Abs. 1, 2, 985 BGB die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen. Aufgrund des Erwerbs des Wohnungseigentums und der bereits vorher mieterseits nicht ermöglichten Besichtigung, stehe den neuen Eigentümern/Vermietern ein Besichtigungsrecht zu. Die beharrliche Weigerung der Wohnungsbesichtigung seitens der Mieter trotz Abmahnung und ohne Darlegung und Beweis ausreichender Verhinderungsgründe stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 1, 3 S. 1 BGB dar.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin