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Der Aufzugseinbau als Modernisierungsmaßnahme – Wie sind die Kosten zu verteilen?

Die Mieter begehren vermehrt modernen Wohnraum. Aus dem Grund werden zahlreiche Modernisierungen im Laufe bestehender Mietverhältnisse vorgenommen, wobei die Kosten bei einer Vielzahl solcher Maßnahmen nach dem § 559 BGB auf den Mieter umgelegt werden können. So können auch die Kosten eines Aufzugsanbaus auf den Mieter umgelegt werden. Mit der Frage, wie die Umlage der Kosten des Aufzugsumbaus konkret erfolgen kann, hatte sich nun das Amtsgericht Hamburg auseinanderzusetzen, vgl. Urteil des AG Hamburg vom 22.01.2022 48C 115/21.

 

Sachverhalt

Im Zuge eines Dachgeschossausbaus hat die beklagte Vermieterin im Luftschacht einen Aufzug eingebaut. Die Modernisierungsmaßnahme wurde ordnungsgemäß angekündigt. Nach Abschluss der Arbeiten wurden die Mieter darüber informiert, dass 8 % der Modernisierungskosten auf Grundlage des jeweiligen Wohnflächenanteils in Bezug auf die Gesamtfläche umgelegt werden. Von der Gesamtfläche sollten Erd- und Souterrainfläche unberücksichtigt bleiben.

Hiergegen wendeten sich die Kläger und führten aus, dass die Umlage nach Wohnfläche unbillig sei und die Verteilung vielmehr nach der jeweiligen Belegeinheit im Haus zu erfolgen hätte. Insbesondere sei zu berücksichtigen, auf welcher Etage sich die Wohnung befände. So hätte die Wohnung im ersten Obergeschoss weniger Nutzen des Aufzuges, als die Wohnungen im Dachgeschoss. Die Kläger begehren mit der Klage die Herabsetzung der Mieterhöhung.

 

Rechtslage

Das Gericht erachtete die Klage als unbegründet. Die Verteilung der Kosten des Aufzugsanbaus nach Wohnfläche ist zulässig. Dem Vermieter steht bei der Verteilung von Modernisierungskosten ein Ermessen zu, welches der Billigkeit entsprechend ausgeübt werden muss. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass immer dann, wenn keine separate Erfassung der Kosten für die einzelnen Wohnungen erfolgt ist oder ein anderer praktikabler und nachvollziehbarer Umlagemaßstab offensichtlich ist, eine Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche der einzelnen Wohnung zur Gesamtfläche, die modernisiert wurde, angemessen ist. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, den unterschiedlichen Gebrauchswert der Modernisierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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