Die Mietpreisbremse nimmt konkrete Formen an
Das geplante Gesetz um die Mietpreisbremse nimmt konkrete Formen an.
Unter dem Datum vom 18. März 2013 existiert ein Referentenentwurf unter der Bezeichnung Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG).
Der Referentenentwurf befindet sich in der Abstimmungsphase der Ressorts der Bundesregierung. Die immobilienwirtschaftlichen Verbände bereiten dazu gegenwärtig ihre entsprechende Stellungnahme vor.
Im Entwurf werden zwei wesentliche Schwerpunkte
- die Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und
- die Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung
behandelt.
Die Änderungen sollen sich dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) beziehen.
Im BGB sollen in den §§ 556 d ff Ergänzungen wie folgt aufgenommen werden:
- Die zulässige Miete darf bei der Wiedervermietung höchstens 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete überschreiten. Diese Mietpreisbegrenzung erfolgt in den von den Landesregierungen festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten.
- Eine zulässig vereinbarte Miete darf auch bei Wiedervermietung verlangt werden.
- Neu errichtete und umfassend modernisierte Wohnungen sind bei Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.
- Modernisierungen vor Wiedervermietung erlauben eine erhöhte Wiedervermietungsmiete nach den Regeln einer Modernisierung im bestehenden Mietverhältnis.
- Bei Staffelmietverträgen gelten diese Regelungen für jede Mietstaffel und bei Jahresmiete für die Ausgangsmiete.
- Der Mieter erhält einen Auskunftsanspruch zu den preisbildenden Tatsachen, soweit er diesen nicht selbst ermitteln kann.
Beanstandungen der vereinbarten Miete muss der Mieter qualifiziert rügen, um seine Rückforderungsansprüche für künftige Mieten zu erhalten.
Änderungen im WoVermRG sind in den §§ 5 und 8 wie folgt vorgesehen:
- Entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem Makler kommen nur noch zustande, wenn in Textform ein Suchantrag erteilt wird und auf dieser Grundlage ein Mietvertrag geschlossen wird.
- Erteilt den Suchauftrag der Vermieter, ist der Mieter nicht zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Anders lautende Vereinbarungen sind unwirksam.
- Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen obige Bestimmungen können mit Bußgeldern verfolgt werden.
Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir entsprechend informieren.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 13/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz