Die Weiterbildungspflicht von gewerblichen Wohnimmobilienverwaltern und Immobilienmaklern
Nach § 34 c Abs. 2 a Gewerbeordnung (GewO), geändert durch das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler gilt für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler seit dem 01.08.2018 eine Weiterbildungspflicht. Darüber hatten wir bereits im Juni 2017 informiert.
Umfang der Weiterbildungspflicht
Nach § 34 c Abs. 2a GewO müssen sich sowohl gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler als auch deren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen seit dem 01.08.2018 innerhalb eines Zeitraums von 3 Kalenderjahren im Umfang von 20 Stunden weiterbilden. Der erste dreijährige Fortbildungszeitraum umfasst die Jahre 2018 bis 2020 und endet folglich am 31.12.2020.
Bis dahin muss die 20-stündige Weiterbildungspflicht erstmalig erfüllt worden sein. Da der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als geprüfter Immobilienfachwirt oder geprüfte Immobilienfachwirtin bereits als Weiterbildung gilt, beginnt die Pflicht der Gewerbetreibenden, die im Besitz eines solchen Abschlusses sind, erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlusses gemäß § 15 b Abs. 1 S. 6, Abs. 4 MaBV.
Ist der zur Fortbildung verpflichtete eine juristische Person, so sind grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter zur Weiterbildung verpflichtet. Eine Ausnahme kann im Einzelfall dann bestehen, wenn bei mehreren gesetzlichen Vertretern nicht alle selbst erlaubnispflichtige Tätigkeiten i.S.v. § 34 c GewO durchführen und die mit den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten betrauten Vertreter die erforderlichen Weiterbildungen nachweisen können.
Wichtig ist zudem, dass Personen die sowohl als Immobilienmakler als auch als Wohnimmobilienverwalter tätig sind, für beide Tätigkeitsbereiche die Fortbildungspflicht von jeweils 20 Stunden erfüllen müssen, sodass sie insgesamt Weiterbildungen von 40 Stunden nachweisen müssen.
Art und Weise der Weiterbildung
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Fortbildungspflicht zu erfüllen. So kann die Weiterbildung nach § 15 b Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Wohnimmobilienverwalters oder Immobilienmaklers oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen, wobei bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich ist.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen sind in den Anlagen 1 und 2 zu § 15 b Abs. 1 MaBV geregelt. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Anlage 2 MaBV eingehalten wird. Danach muss einer Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, welche die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein.
Die inhaltlichen Anforderungen umfassen gemäß Anlage 1 MaBV bei den Immobilienmaklern die Bereiche Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern und Grundlagen der Finanzierung. Bei den Wohnimmobilienverwaltern umfassen die inhaltlichen Anforderungen die Bereiche Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. Die Unterthemen der einzelnen Bereiche werden in der Anlage 1 MaBV konkret aufgezählt.
Nachweis der Weiterbildung
Die Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler und deren zur Weiterbildung verpflichtete Beschäftigte sind verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie teilgenommen haben, zu sammeln, aus denen nach § 15 b Abs. 2 S. 1, 2 MaBV mindestens Name und Vorname des an der Weiterbildung Teilnehmenden; Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters ersichtlich sein müssen.
Die Nachweise und Unterlagen sind nach § 15 b Abs. 2 S. 3 MaBV auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen des Wohnimmobilienverwalters oder Immobilienmaklers für 5 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde, aufzubewahren. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 MaBV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Nach § 15 b Abs. 3 MaBV kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde anordnen, dass der zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Ein Verstoß gegen die Anordnung stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 MaBV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 GewO dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen. Die aufzubewahrenden Nachweise und Unterlagen für die abgegebene Erklärung können angefordert werden. Die Überprüfung kann insbesondere im Rahmen von Stichproben oder anlassbezogen, bspw. bei Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Weiterbildung, erfolgen.
Zusammenfassung
Nach den obigen Ausführungen sollten die gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sowie deren zur Weiterbildung verpflichtete Beschäftigte schnellstmöglich prüfen, ob für sie die Weiterbildungspflicht zum 31.12.2020 endet und sich gerade mit Blick auf die derzeitige Corona-Pandemie rechtzeitig einen durchführbaren Weiterbildungsplatz sichern.
Um die Nichtanerkennung durchgeführter Weiterbildungszeiten zu vermeiden, sollte jeder verpflichtete Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sowie die bei ihnen Beschäftigten, die zur Weiterbildung verpflichtet sind, vor der Weiterbildung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderung an Inhalt und Qualität erfüllt werden. Bei weiterführenden Fragen helfen wir Ihnen gern.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin