Einfluss der Corona-Pandemie auf gerichtliche Räumungsfristen
Die Corona-Pandemie beeinflusst nunmehr unser alltägliches Leben und sämtliche Lebensbereiche werden hiervon tangiert. Auch stellt sich die Frage, inwiefern die Vollstreckung von Räumungsurteilen hierdurch beeinflusst werden können. Mit der Problematik, ob durch Covid-19 auch eine Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfrist möglich ist, hat sich nunmehr das Landgericht Berlin auseinandergesetzt und folgende Entscheidung getroffen:
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war zunächst ein Urteil des AG Berlin-Mitte vom 11.12.2019, welches den Beklagten zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verurteilte und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 gewährte.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und beantragte eine Verlängerung der Räumungsfrist bis einschließlich 30.06.2020.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht hat dem Antrag des Beklagten entsprochen und gewährte eine verlängerte antragsgemäß die Räumungsfrist bis einschließlich 30.06.2020.
Im Beschluss wurde ausgeführt, dass die zunächst gewährte Räumungsfrist nicht hinreichend lang bemessen wäre, um Ersatzwohnraum zu finden. Es wäre im Raum Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin schwierig Ersatzwohnraum zu finden. Hinzu kommt, dass das öffentliche Leben durch die Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus weitestgehend stillgelegt ist. Dies führe dazu, dass es einem zur Räumung verpflichteten Mieter momentan äußerst schwierig oder wenn nicht sogar unmöglich ist, Ersatzwohnraum zu beschaffen. Einer Verlängerung der Räumungsfrist muss daher entsprochen werden. Eine andere Entscheidung wäre nur ausnahmsweise möglich, wenn der weitere Aufenthalt des Mieters in der Wohnung eine Gefahr für Leib und Leben begründet.
(Beschluss des LG Berlin vom 26.03.2020 – 67 S 16/20)
Michelle Freitag
Rechtsanwältin