Eingescannte Kündigung per E-Mail im Baurecht unzulässig
Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.02.2022 die Anforderungen an das Schriftformerfordernis einer Kündigung eines VOB/B- Bauvertrages konkretisiert. Im streitigen Verfahren war zu klären, ob eine lediglich eingescannte Kündigung, welche mittels E-Mail versendet wurde, den geschlossenen Bauvertrag wirksam beenden konnte.
Sachverhalt
In der vorgenannten Entscheidung hat der Auftraggeber eine von ihm unterschriebene Kündigung eingescannt und per E-Mail an den Auftragnehmer übersandt. Im gerichtlichen Verfahren machte der Auftragnehmer daraufhin restlichen Werklohn geltend. Hiergegen wendete der Auftraggeber ein, er habe den Bauvertrag aus wichtigem Grund zulässig gekündigt und dem Anspruch stehen daher Ersatzvornahmekosten entgegen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Auftraggeber mithin einen Anspruch auf Ersatzvornahmekosten versagt. Hiergegen wehrte sich dieser und legte Berufung ein. Zu Recht?
Rechtslage
Das OLG wies die Berufung ebenfalls zurück, da das Schriftformerfordernis nach den Regelungen der VOB/B nicht erfüllt sei. Das Schriftformerfordernis ist in § 8 Abs. 6 VOB/B geregelt. Näher konkretisiert wird das Erfordernis in § 126 BGB. Demnach muss für die Wahrung eines gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernisses es die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden. Problematisch ist vorliegend, dass die VOB/B kein Gesetz darstellt, sondern vielmehr lediglich Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Allerdings wird auch in § 650 h BGB geregelt, dass die Kündigung eines Bauvertrages der Schriftform bedarf. Dies stellt eine gesetzliche Formvorgabe dar. Vorliegend hatten die Vertragsparteien einen Bauvertrag im Sinne des § 650 a BGB geschlossen, mit der Folge, dass die Übermittlung der eingescannten Kündigung mittels E-Mail nicht genügt und somit der Bauvertrag nicht wirksam beendet wurde. Aus dem Grund besteht kein Anspruch auf etwaige Ersatzvornahmekosten.
Beschluss des OLG München vom 03.02.2022 (Az.: 28 U 3344/21
Michelle Freitag
Rechtsanwältin