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Einzahlung zur Erhaltungsrücklage in der WEG

Das Landgericht Frankfurt / Main hat am 12.10.2023 zu Az. 2-13 S 133/22 über die Beschlussanforderungen bezüglich der Änderung eines Umlageschlüssels für die Erhaltungsrücklage geurteilt.

 

Hintergrund:

Die Bildung und Unterhaltung einer Erhaltungsrücklage ist zur ordnungsgemäßen Verwalutng einer Immobilie erforderlich. Bis zur Reform 2020 konnte der gesetzliche bzw. vereinbarte Umlageschlüssel für die Beitragsleistungen zur Rücklage nicht durch Beschluss geändert werden, sondern nur durch Vereinbarung. Seit dem 1.12.2023 wird eine solche Beschlusskompetenz jedoch weithin angenommen.

 

Die Entscheidung:

Bei der Änderung des Umlageschlüssels ist jedoch ebenso wie bei Entnahmen zu beachten, dass Ungerechtigkeiten vermieden werden. So darf die Entnahme aus der Rücklage ebenso wie die Auflösung nur nach gleichem Schlüssel wie die Zuführung erfolgen. Bei der Ausschüttung darf keiner von der Anlage mehr profitieren als er eingezahlt hat. Entsprechendes, so das LG zu Recht, gilt bei Änderung des Zuführungsschlüssels. In diesem Fall ist die Rücklage zunächst aufzulösen und auszuschütten und sodann insgesamt nach neuem Schlüssel aufzufüllen. Dabei kann die reale Auszahlung durch Verrechnungen vermieden werden. Oder die Differenzen, die sich zwischen der Beitragsschuld nach altem und neuem Schlüssel ergeben, werden ausgerechnet und deren Zahlung beschlossen und dann erst beginnt die Zuführung nach neuem Schlüssel. Eine dauerhaft gemischte Zuführung ist jedoch zu unterlassen.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin