Entscheidung des BGH zur Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen
Soll eine Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet werden, muss das Betreuungsgericht zunächst sachverständig gutachterlich feststellen lassen, dass der zu Betreuende aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, so der BGH im Beschluss vom 18.10.2017 zu Az. XII ZB 186/17.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Betroffene seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht mit umfassender Vertretungsbefugnis erteilt. Später hatte er ihm einen Geldbetrag von 120.000 € zum Zwecke des Erwerbs eines Hauses geschenkt, in welchem der Betroffene selbst wohnen wollte. Der Sohn kaufte daraufhin eine Eigentumswohnung, in die der Betroffene auch einzog. Das AG bestellte gegen den ausdrücklichen Willen des 66-jährigen an Parkinson und hirnorganischen Beeinträchtigungen Erkrankten einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögens- und Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Behördenangelegenheiten.
Anders als beide Vorinstanzen erachtete der BGH anhand der bisherigen Feststellungen, die Voraussetzungen für eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nicht als erwiesen. Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB sei Voraussetzung die Prüfung, ob die Betreuerbestellung einerseits notwendig sei und die Ablehnung auf einem freien Willen beruhe. Daher sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Art und Ausmaß der Erkrankung sowie deren Auswirkung auf die Fähigkeit der freien Willensbildung im Einzelnen zu prüfen.
Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass ein Bedürfnis für die Betreuung erforderlich sei, weil der Sohn die Vorsorgevollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen eingesetzt habe. Bereits die Schenkung entspreche nicht dem Wohl des Betroffenen, zudem würden in absehbarer Zeit angesichts des Krankheitszustandes für die künftige erforderliche Unterbringung in einem Pflegeheim erhebliche finanzielle Mittel erforderlich und die seien nach der Schenkung nicht mehr vorhanden. Zudem fehle jegliche Absicherung des Betroffenen hinsichtlich des dauerhaften Wohnens in der Immobilie des Sohnes bspw. wegen der unterlassenen Eintragung eines Wohnrechts.
Nach Ansicht des BGH hätte dagegen berücksichtigt werden müssen, dass der Sohn nicht etwa aufgrund der Vorsorgevollmacht und damit eigenmächtig gehandelt habe. Vielmehr habe der Betroffene später nochmal eine eigenständige Entscheidung – zur Schenkung – getroffen. Dass die Vorsorgevollmacht den Interessen des Betroffenen widerspreche, sei daher gerade nicht anzunehmen.
Deshalb sei nun gutachterlich zu prüfen, ob der Betroffene trotz schwerer Krankheit noch einen freien Willen bilden und sich so wirksam gegen eine Betreuung entscheiden könne. Nur wenn das nicht der Fall sei, könne das Gericht gegen seine Bekundung für ihn einen Betreuer bestellen.
Hinweis:
Bei Zweifeln an der Einsichtsfähigkeit eines Mieters, besonders bei Vertragsabschluss aber auch bei Störungen des Hausfriedens und der Absicht, Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen, sollte bei Gericht nachgefragt werden, ob eine Betreuung angeordnet ist und ggf. für welchen Aufgabenkreis. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers angeordnet ist oder der Betroffene neben dem Betreuer auch eigene Entscheidungen treffen kann. Der Vermieter kann eine Betreuung anregen, einen Anspruch auf Bestellung hat er indes nicht.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 14/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz