Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2019
Im Bundesgesetzblatt 2019, Teil I, Nr. 12, S. 443, wurde am 04.04.2019 verkündet, dass sich die aktuellen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c und § 850 f der Zivilprozessordnung ab dem 01.07.2019 erhöhen.
Zukünftig sind daher monatliche Nettolöhne grundsätzlich wie folgt pfändbar:
ohne Unterhaltspflicht | ab 1.180,00 € |
Unterhaltspflicht für eine Person | ab 1.630,00 € |
Unterhaltspflicht für zwei Personen | ab 1.870,00 € |
Unterhaltspflicht für drei Personen | ab 2.120,00 € |
Unterhaltspflicht für vier Personen | ab 2.370,00 € |
Unterhaltspflicht für fünf Personen | ab 2.620,00 €. |
Vorsorglich ist ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Pfändungsfreigrenzen in Ausnahmefällen auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht heraufgesetzt werden können.
Im Servicebereich der Sozietät können Mandanten mit bestehendem Beratungsvertrag jederzeit kostenlos die aktuellen Pfändungsfreigrenzen einsehen und herunterladen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 20/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz