Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2021
Im Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 24 vom 10.05.2021 wurden die ab 1. Juli 2021 geltenden neuen Pfändungsfreigrenzen bekanntgegeben.
Die unpfändbaren Beträge des § 850 c Absatz 1 Satz 1 ZPO für Alleinstehende ohne zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen erhöhen sich danach von 1.178,59 EUR auf 1.252,64 EUR monatlich.
Dieser Betrag erhöht sich bei einer unterhaltspflichtigen Person um 471,44 EUR monatlich. Bei jeder weiteren Unterhaltsverpflichtung des Schuldners steigt die Pfändungsfreigrenze um jeweils 262,50 EUR monatlich.
Nach den bisherigen Pfändungsfreigrenzen war der den Betrag in Höhe von 3.613,08 EUR monatlich übersteigende Betrag gemäß § 850 c Absatz 2 Satz 2 ZPO voll pfändbar. Dieser Betrag erhöht sich ab 1. Juli 2021 auf 3.840,08 EUR monatlich.
Anke Uhlig
Rechtsfachwirtin