Farbwünsche des Mieters
Ist der Vermieter schönheitsreparaturpflichtig, weil er die Verpflichtung bewusst nicht oder nicht wirksam auf den Mieter übertragen hat, muss er nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin auf die Farbwünsche des Mieters Rücksicht nehmen.
Im Fall wünschten die Mieter einen Neuanstrich mit weißen Farben, die Vermieter dagegen wollten nur in Gelbtönen streichen.
Die Mieter verklagten die Vermieter auf Mangelbeseitigung durch Schönheitsreparatur nach ihren Wünschen und obsiegten bereits erstinstanzlich. Das LG Berlin empfahl im Hinweisbeschluss vom 23.05.2017 zu Az. 67 S 416/16 den Vermietern, die Berufung zurückzunehmen.
Dem Mieter stehe ein weitergehender Gestaltungsspielraum für die Dauer des Mietverhältnisses – auch mit extremer Farbgebung – zu, solange berechtigte Vermieterinteressen nicht entgegenstehen. Das gelte sowohl, wenn der Mieter selbst vorrichte als auch wenn er diese Leistung berechtigt vom Vermieter beanspruche.
Der Vermieter habe im Fall nicht behaupten können, durch einen weißen Anstrich Mehrkosten zu haben und auch sonst keine berechtigten Interessen angegeben.
Keine der Parteien hatte in den vergangenen 12 Jahren Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausgeführt. Der Anspruch des Mieters auf Erhaltung eines mangelfreien Objekts verjähre aber nicht sondern entstehe ständig neu.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 29/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz