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Feuchtigkeit als Mietmangel im Altbau

Feuchtigkeit in Wänden kann einen Mietmangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt. Indessen kommt es auf die konkreten Umstände vor Ort an, wie ein Urteil des LG Paderborn vom 06.03.2024 zu Az. 1 S 72/22 erneut belegt.

 

Zum Sachverhalt

Die klagende Mieterin hatte eine Erdgeschosswohnung nebst Keller in einem im Jahre 1926 errichteten Gebäude angemietet, wobei sich Boden und Wände des Kellers als bauart- und bauzeittypisch feucht erwiesen. Jedoch waren auch die Außenwände in der Wohnung im unteren Bereich so feucht, dass der Wandputz schon bei leichter Berührung zerbröselte und Salzausblühungen sichtbar waren, wenngleich kein Schimmelbefall festzustellen war. Ursache waren bauzeittypisch fehlende Vertikal- und Horizontalsperren.

 

Die Entscheidung

Das Gericht nahm eine minderungsrelevante Gebrauchsbeeinträchtigung nur in Bezug auf den Zustand der Erdgeschosswohnung an und billigte eine Minderung der Bruttomiete um 20 % sowie die Verurteilung des Vermieters zur Instandsetzung. Zwar gab es bei Errichtung des Gebäudes keine verbindlichen Abdichtungsvorschriften. Bei vergleichbaren Altbauten sei eine derartige Durchfeuchtung aber jedenfalls nicht üblich. Dagegen könne im Altbau keine Trockenheit des Kellers erwartet werden.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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