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Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Wir hatten bereits im März 2020 über den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens berichtet. Nunmehr fand am 09.09.2020 die Lesung im Bundestag statt (Plenarprotokoll Nr. 19/172 – 21589), nach welcher das Gesetz alsbald in Kraft treten dürfte. Demnach werden die beabsichtigten weiteren Änderungen wie folgt und mit Wirkung ab dem 01.10.2021 eintreten.

Für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt (nicht eröffnet) werden, soll die 3-jährige Restschuldbefreiung gelten. Die Besonderheit besteht nunmehr darin, dass dies bedingungslos erfolgen wird.

Alle Verfahren, die vor dem 16.12.2019 beantragt worden sind, unterliegen der Rechtslage, die seit dem 01.07.2014 gilt. Die Regeldauer für die Erteilung der Restschuldbefreiung liegt weiterhin bei 6 Jahren, die vorzeitige Erteilung nach 5 Jahren ist erreichbar, wenn der Schuldner die gesamten Kosten des Verfahrens regulieren kann. Die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren wird erteilt, wenn der Schuldner die gesamten Kosten des Verfahrens sowie 35 % seiner Gläubiger befriedigt.

Für die Verfahren, die zwischen dem 16.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Stufenlösung. Demnach wird für die davon betroffenen Schuldner eine Verkürzung berechnet, wieviel Zeit im jeweiligen Einzelfall zwischen dem 16.07.2019 und dem 16.07.2022 liegt. Im Detail ist dabei folgende Listenbetrachtung möglich:

 

Antragstellung vom         bis                                Verfahrensdauer bis Restschuldbefreiung

17.12.2019 16.01.2020 5 Jahre, 7 Monate
17.01.2020 16.02.2020 5 Jahre, 6 Monate
17.02.2020 16.03.2020 5 Jahre, 5 Monate
17.03.2020 16.04.2020 5 Jahre, 4 Monate
17.04.2020 16.05.2020 5 Jahre, 3 Monate
17.05.2020 16.06.2020 5 Jahre, 2 Monate
17.06.2020 16.07.2020 5 Jahre, 1 Monat
17.07.2020 16.08.2020 5 Jahre
17.08.2020 16.09.2020 4 Jahre, 11 Monate
17.09.2020 16.10.2020 4 Jahre, 10 Monate
17.10.2020 16.11.2020 4 Jahre, 9 Monate
17.11.2020 16.12.2020 4 Jahre, 8 Monate
17.12.2020 16.01.2021 4 Jahre, 7 Monate
17.01.2021 16.02.2021 4 Jahre, 6 Monate
17.02.2021 16.03.2021 4 Jahre, 5 Monate
17.03.2021 16.04.2021 4 Jahre, 4 Monate
17.04.2021 16.05.2021 4 Jahre, 3 Monate
17.05.2021 16.06.2021 4 Jahre, 2 Monate
17.06.2021 16.07.2021 4 Jahre, 1 Monat
17.07.2021 16.08.2021 4 Jahre
17.08.2021 16.09.2021 3 Jahre, 11 Monate
17.09.2021 16.10.2021 3 Jahre, 10 Monate
17.10.2021 16.11.2021 3 Jahre, 9 Monate
17.11.2021 16.12.2021 3 Jahre, 8 Monate
17.12.2021 16.01.2022 3 Jahre, 7 Monate
17.01.2022 16.02.2022 3 Jahre, 6 Monate
17.02.2022 16.03.2022 3 Jahre, 5 Monate
17.03.2022 16.04.2022 3 Jahre, 4 Monate
17.04.2022 16.05.2022 3 Jahre, 3 Monate
17.05.2022 16.06.2022 3 Jahre, 2 Monate
17.06.2022 16.07.2022 3 Jahre, 1 Monat
17.07.2022 3 Jahre

 

 

Wir stehen Ihnen bei der Vertretung, Beratung und Abwicklung in Insolvenzverfahren Ihrer Mieterschaften bis hin zum Ende der nunmehr verkürzten Restschuldbefreiung weiterhin gern zur Verfügung. Es ist Ihnen vorliegend immer noch möglich, Versagungsanträge für eine Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen und eigene Sicherheiten vorrangig zu verwerten. Inwieweit sich die medienwirksam angekündigte Überschuldungswelle, bedingt durch die Pandemiegesetzgebung, im Jahr 2021 gestalten wird, bleibt abzuwarten.

 

 

gez. Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

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