Haftung des Kreditinstitutes für Ausführung eines gefälschten Überweisungsauftrages
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.11.2009, Aktenzeichen 2 U 116/09, ein Kreditinstitut in Koblenz verurteilt, dem Geschäftsgirokonto eines Handwerksbetriebes einen Betrag von 40.000,00 € gutzuschreiben.
Ein Mitarbeiter dieses Handwerksunternehmens hatte im Mai 2007 einen Überweisungsträger, ordnungsgemäß vom Vertretungsberechtigten des Unternehmens unterzeichnet, in den Briefkasten der Filiale des Kreditinstitutes eingeworfen. Aus diesen Briefkasten war durch einen Unberechtigten der Überweisungsbeleg wieder herausgeholt und als Vorlage für einen anderen Überweisungsauftrag benutzt worden. Dieser neue gefälschte Überweisungsträger über 40.000,00 € sei anschließend bei der Bank eingereicht worden, die das bei ihr geführte Girokonto des Handwerksunternehmens anschließend in beauftragter Höhe belastet hat. Der Bankkunde hat die Abbuchung nicht bemerkt, der Betrag wurde wenige Tage später durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben.
Das Landgericht Koblenz als erste Instanz hatte zunächst der Bank Recht gegeben. Erst auf die Berufung des Handwerksunternehmens hat das Oberlandesgericht Koblenz das Kreditinstitut verurteilt, den aufgrund einer gefälschten Überweisung abgebuchten Betrag dem Konto wieder gutzuschreiben. Es ist offenbar eine Beweisaufnahme durchgeführt worden, woraufhin festgestellt wurde, dass die Unterschrift tatsächlich gefälscht wurde. Dieses Fälschungsrisiko trage nach der gesetzlichen Regelung allein das Kreditinstitut. Sie sei zur Gutschrift verpflichtet, unabhängig davon ob sie schuldhaft gehandelt habe.
Da nicht festgestellt werden konnte, dass die geschädigte Bankkundin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt der Einzelabhebungen bemerkt habe, sei ihr auch kein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf die Fehlbelastung gegenüber der Bank anzulasten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gefälschte Überweisungsträger haben schon mehrfach zu Schäden bei Wohnungsunternehmen geführt. Dabei hatten Mieter die Unterschriften auf den Mietverträgen nachgefertigt. Eine regelmäßige, in kurzen Abständen erfolgende Prüfung der Kontobelege ist in jedem Fall ratsam, zumal die Frage des Mitverschuldens gerichtlich auch durchaus anders beurteilt werden könnte und Änderungen im Vertragsrecht zugunsten der Banken bereits angedacht sind bzw. umgesetzt wurden. So müssen Banken seit kurzem nicht mehr prüfen, ob der auf dem Überweisungsauftrag genannte Empfänger tatsächlich der Inhaber des im Auftrag bezeichneten Kontos ist.
Noreen Walther
Rechtsanwältin