Im Rahmen einer Grundbuchberichtigung muss der Nachlass zu 100 % nachgewiesen werden
Der Beschluss des Kammergerichts Schöneberg zeigt neuerlich, wie wichtig die ordnungsgemäße Legitimation von Erben ist, um den Nachlass korrekt abzuwickeln. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sachverhalt
Die Eigentümerin eines Grundstücks schloss am 16.07.1990 mit ihren vier Geschwistern einen notariellen Erbvertrag, indem sie diese zu einem Anteil von jeweils ¼ als Erben einsetzte. Zudem bestimmte die Eigentümerin, dass „Ersatzerben anstelle eines jeden Miterben sind dessen Abkömmlinge untereinander hinsichtlich der Erbquoten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge“.
Mit handschriftlichem Testament vom 12.08.2001 und 24.08.2001 hat die Eigentümerin eine weitere Person zu ihrer „alleinigen Erbin“ erklärt.
Am 17.11.2018 verstarb die eingetragene Eigentümerin. Daraufhin eröffnete das Nachlassgericht des Amtsgerichts Schöneberg beide Testamente am 08.01.2019 und den Erbvertrag am 14.02.2019. Am 6.11.2019 wurden zwei gemeinschaftliche Teilerbscheine erteilt. Die jeweiligen Teilerbscheine wiesen verschiedene Nichten und Neffen mit verschiedenen Anteilen des Nachlasses auf. Die Teilerbscheine ergaben zusammen eine Quote von ½ des Gesamtnachlasses.
Nunmehr wurde auf Grundlage der Teilerbscheine eine Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchtamt ist allerdings dem Begehren nicht nachgekommen und hat durch Verfügung darauf hingewiesen, dass ein weiterer Teilerbschein bezüglich der restlichen Erbteile fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welcher das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Rechtliche Würdigung
Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt zunächst auf Antrag. Die Unrichtigkeit ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Soweit die Unrichtigkeit durch das Ableben eines Berechtigten unrichtig geworden ist, ist der Nachweis grundsätzlich durch den Erbschein zu führen.
Anstelle des Erblassers sind alle Miterben in das Grundbuch einzutragen. Das Erbrecht ist schlussfolgernd vollständig nachzuweisen. Das bedeutet, bei Vorlage von Teilerbscheinen muss die Gesamtrechtsfolge zu 100 % nachgewiesen werden. Durch die im vorliegenden Sachverhalt vorgelegten Teilerbscheine wird die Erbfolge nicht zu 100 % nachgewiesen. Vielmehr bedarf es des Nachweises der übrigen Anteile.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin