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Jobcenter muss nicht für Mietrückstände aufkommen, sofern Mittel hierfür mehrfach zweckentfremdet wurden

Am 13.03.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das Jobcenter als Leistungsträger für Hilfebedürftige, die ihnen für die Begleichung von rückständigen Mietverbindlichkeiten ausgereichten Zahlungen mehrfach zweckwidrig verwandt haben, keine weiteren Mietschulden übernehmen muss (Az.: L 2 AS 842/13 ER-B, Beschluss vom 13.03.2013).

Sachverhalt und gerichtliche Entscheidung:

Eine sechsköpfige Familie hatte dauerhaft Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezogen. Die Leistungen wurden im entschiedenen Fall stetig und regelmäßig neu berechnet. Nach Verschlechterung der finanziellen Lage der Familie liefen erhebliche Mietverbindlichkeiten auf. Da die Familie bereits zuvor Gelder, die für die Tilgung der rückständigen Mietverbindlichkeiten beim Vermieter ausgezahlt wurden, anderweitig verwendete, verweigerte die Behörde die weitere (darlehensweise) Übernahme der neuerlichen Rückstände.

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung in zweiter Instanz, dass das sozialwidrige Verhalten der Familie zum Mietrückstand geführt habe und das Jobcenter daher nicht einstandspflichtig ist. Insbesondere wurden seitens der Familie an den Vermieter keine Daueraufträge eingerichtet bzw. auf die Übernahme der Miete durch das Jobcenter vertraut.

Folgen für die Praxis:

Dies bedeutet für Vermieter weiterhin, sofern möglich, die (Nach-)Zahlungen des Jobcenters bereits frühzeitig mit Zustimmung des Schuldners direkt auf das Vermieterkonto anweisen zu lassen. Gegebenenfalls kann sich der Vermieter den Anspruch des Mieters / Leistungsempfängers auf Miet(nach-)zahlungen auch abtreten lassen.

Zu beachten ist weiterhin, dass allein der Leistungsempfänger / Mieter einen Anspruch gemäß § 22 Abs. 5 SGB II gegenüber dem Leistungsträger hat. Sofern Obdachlosigkeit droht, ist die Behörde in ihrem Ermessen grundsätzlich gebunden, die Rückstände (darlehensweise) zu übernehmen, sofern der Leistungsempfänger redlich und zweckbestimmt die Zahlungen an den Vermieter weiterreicht. Daher sollte bei auflaufenden Mietrückständen von dem Vermieter bekannten Leistungsempfängern unverzüglich die Klärung der fristgerechten Antragstellung beim Jobcenter nebst Auszahlungs- und Verwendungsmodalitäten besprochen werden, wobei gegenüber dem säumigen Mieter mit den (fristlosen) Kündigungsmöglichkeiten gem. § 543 BGB argumentiert werden kann.

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt