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Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung des Abstands zur Grundstücksgrenze!

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbar grundsätzlich nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, soweit die für die Anpflanzung bestehenden Abstandsregelungen eingehalten sind.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt zwei Meter. Der Kläger begehrte mit Hauptantrag die Entfernung der Birken, hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230,00 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Herausfallen der Samen und Früchte, Pollenflug, Herabfallen von leeren Zapfen und Blättern).

 

Rechtliche Würdigung

Der Bundesgerichtshof stärkte die Rechte des Beklagten. Der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, der Beklagte ist nicht Störer im Sinne der Vorschrift.

Für eine Störereigenschaft genügt nicht die bloße Eigentümerstellung an dem Grundstück, von dem die Beeinträchtigung hervorgeht. Vielmehr müssen Gründe ersichtlich sein, die dem Grundstückseigentümer die Verantwortung der Störung auferlegen. Im Hinblick auf Naturereignisse stellt sich die Frage, ob die Beeinträchtigung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung liegt. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung liegt in der Regel vor, soweit die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten wurde. Ist der Abstand zur Grundstücksgrenze ordnungsgemäß, kann somit nach Wertung des Gesetzgebers keine Störereigenschaft wegen natürlicher Immissionen begründet werden.

Ebenfalls unbegründet ist der Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich einer monatlichen Zahlung in Höhe von 230,00 €, da der Beklagte für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist.

 

Praxishinweis

Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten bezüglich natürlicher Immissionen von Bäumen empfiehlt es sich daher, einen Blick in die landesgesetzlichen Bestimmungen zu werfen. Beispielsweise für Sachsen ist hierbei das Sächsische Nachbarrechtsgesetz maßgeblich. Gemäß § 9 Abs. 1 SächsNRG kann der Nachbar die Bepflanzung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls die Bepflanzung über 2 m hoch ist, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt verlangen.

Zudem wird auf das aktuelle Kanzleiforum verwiesen. Frau Rechtsanwältin Eva-Maria Meichsner nimmt zum Thema ebenfalls Stellung.

(Urteil des BGH vom 20.09.2019 – V ZR 218/18)

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 40/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz